Besondere amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament)
Eine Verfügung von Todes wegen, zum Beispiel ein Testament, wird zu Lebzeiten beim Amtsgericht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben. Die Verwahrdaten werden vom Amtsgericht oder einem Notariat elektronisch dem Zentralen Testamentsregister übermittelt und dort registriert.
Beschreibung
Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihre Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel Ihr Testament) im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie sie in besondere amtliche Verwahrung geben. So ist Ihre Verfügung von Todes wegen außerdem vor Fälschungen oder Verlust geschützt.
Wird Ihre Verfügung von Todes wegen durch eine Notarin oder einen Notar beurkundet (notarielle Urkunde) veranlasst diese Person die besondere amtliche Verwahrung.
Bei privatschriftlichen (eigenhändigen) Testamenten können Sie dieses persönlich beim Amtsgericht in die besondere amtliche Verwahrung geben.
Notarinnen und Notare sowie verwahrende Gerichte registrieren Verfügungen von Todes wegen elektronisch im Zentralen Testamentsregister. Das Zentrale Testamentsregister enthält Verwahrangaben zu Testamenten, Erbverträgen und anderen erbfolgerelevanten Urkunden. Im Todesfall wird automatisch das zuständige Nachlassgericht und die Verwahrstelle über den Sterbefall und die Eintragung informiert. Nachlassgerichte können außerdem auch im Testamentsregister einsehen, ob sich eine Verfügung von Todes wegen in der amtlichen Verwahrung befindet.
Inhalte von Verfügungen von Todes wegen sind im Testamentsregister nicht abgebildet, sondern werden beim Amtsgericht verschlossen aufbewahrt.
Für die Registrierung im Testamentsregister müssen Sie nicht besonders tätig werden. Die Verwahrstellen sind gesetzlich zur Registrierung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht für privatschriftliche Testamente, die nicht amtlich verwahrt werden. Diese können nicht im Zentralen Testamentsregister erfasst werden.
zuständige Stelle
Amtsgericht oder Notarin beziehungsweise Notar
Ansprechpartner
Für Kreis Weimarer Land (Thüringen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- die zu hinterlegende Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel Testament)
- Geburtsurkunde
- Personalausweis
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Verlangen des Erblassers gegenüber dem Amtsgericht, dass seine Verfügung von Todes wegen in die besondere amtliche Verwahrung genommen wird.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Bei Ablehnung der amtlichen Verwahrung entscheidet der Rechtspfleger des Amtsgerichts durch Beschluss. Gegen die Ablehnung kann der die Verwahrung beantragende Erblasser befristet Beschwerde einlegen.
War nach Landesrecht anstelle des Rechtspflegers ein Urkundsbeamter funktionell zuständig, ist Erinnerung einzulegen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie selbst eine Verfügung von Todes wegen hinterlegen wollen, empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:
- Nehmen Sie bitte Kontakt mit dem für Sie zuständigen Nachlassamtsgericht oder einer Notarin beziehungsweise einem Notar auf und vereinbaren Sie einen Termin.
- Bringen Sie zum Termin neben der Verfügung von Todes wegen auch Ihre Geburtsurkunde und Ihren Personalausweis mit.
- Sie erhalten nach erfolgter Hinterlegung einen Hinterlegungsschein als Nachweis für die erfolgte Hinterlegung.
- Später erhalten Sie eine Gerichtskostenrechnung.
- Angaben zu Ihrer letztwilligen Verfügung werden automatisch durch das Gericht oder die Notarin beziehungsweise den Notar online im Testamentsregister hinterlegt.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Normalerweise wird die Angelegenheit bei der ersten Vorsprache erledigt.
Kosten
Für die Hinterlegung eines Testaments bei Gericht fällt eine Gebühr in Höhe von 75,00 EUR an.
Die Gebühr der Bundesnotarkammer für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister beläuft sich auf 12,50 EUR. Wird die Gebühr unmittelbar durch die Registerbehörde vom Kostenschuldner erhoben, beträgt sie jedoch 15,50 EUR.
Hinweise (Besonderheiten)
In bestimmten Fällen wird die besondere amtliche Verwahrung auch von dritter Seite veranlasst, wenn Sie dies wünschen, zum Beispiel bei der Errichtung eines notariellen Testaments oder Erbvertrags. Dann sorgt die Notarin beziehungsweise der Notar dafür, dass die Urkunde in besondere amtliche Verwahrung genommen wird.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 30.11.2023