Städtebaufördermittel beantragen
Die Stadtentwicklung in Thüringen wird durch Bund-Länder-Städtebauförderprogramme finanziell unterstützt und durch landeseigene Programme ergänzt.
Beschreibung
Viele städtebauliche, funktionale und soziale Missstände können aufgrund ihrer absoluten Größe oder ihrer Komplexität nur in gesamtstaatlicher Verantwortung bewältigt werden.
Der Bund und die Länder stellen sich dieser Verantwortung und unterstützen die Städte und Gemeinden im Rahmen der Städtebauförderung mit einem differenzierten Förderspektrum.
Auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern regeln die Förderrichtlinien der Länder die Förderfähigkeit von Maßnahmen und Vorhaben, Förderschwerpunkte und nähere Auswahlkriterien. Verwaltungsvereinbarung und Förderrichtlinien steuern so die programmatischen Ziele der Städtebauförderung.
Nur Städte und Gemeinden können Fördermittel beantragen. In bestimmten Fällen haben Kommunen die Möglichkeit, die gewonnenen Fördermittel an Vereine, Initiativen, Institutionen oder Einzelpersonen weiterzugeben.
Die Städtebauförderung in Thüringen wird durch Bund-Länder-Programme finanziell unterstützt und durch landeseigene Programme ergänzt. Damit ist es möglich, außerhalb der Bund-Länder-Programme und der EU-Förderung auch bedeutsame städtebauliche Maßnahmen im Ländlichen Raum umzusetzen. Das ist wichtig, denn Thüringen ist ein ländlich geprägtes Land.
Die Städtebauförderung dient vor allem
- der Beseitigung von städtebaulichen Missständen
- der Stärkung der Innenentwicklung
- der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrszwecke
- der Behebung sozialer Probleme
- der Sicherung und Stärkung der öffentlichen Daseinsvorsorge besonders auch in dünn besiedelten ländlichen Räumen.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Thüringer Landesverwaltungsamt
Abteilung 3, Referat 310
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
Ansprechpartner
Thüringer Landesverwaltungsamt - Städtebauförderung - Referat 310
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Tiefgarage Atrium
Anzahl: 840
Gebühren: ja
Weimar Atrium
Bus: 1, 2, 3, 9
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
Stadtverwaltung Hirschberg - Bürgermeister
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Am Rathaus
Anzahl: 3
Gebühren: nein
Öffnungszeiten
Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 14:00 - 16:30 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Stadtverwaltung Hirschberg - Bauverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Am Rathaus
Anzahl: 3
Gebühren: nein
Öffnungszeiten
Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 14:00 - 16:30 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: s.mueller@stadt-hirschberg-saale.de
Telefon Festnetz: 036644 430-19
erforderliche Unterlagen
Antragsformulare Thüringer Städtebauförderung
Formulare
Voraussetzungen
Gegenstand der Förderung sind grundsätzlich städtebauliche Gesamtmaßnahmen im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB).
In landeseigenen Programmen können gegebenenfalls auch städtebauliche Einzelvorhaben gefördert werden.
Antragsberechtigt sind immer die politischen Gemeinden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Gemeinden sind Zuwendungsempfänger der Städtebauförderung.
Maßgebend ist die Thüringer Städtebauförderrichtlinie.
Sie bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinden EU-, Bundes- und Landesfinanzhilfen erhalten können.
Gemeinsam mit den Programmbekanntmachungen umfasst sie alle Bund-Länder-Programme, landeseigene Programme und die Förderung der Europäischen Union im Bereich der Städtebauförderung.
Fristen
Informationen zu Antragsfristen erfahren Sie aktuell auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft.
Bearbeitungsdauer
Informationen zur Bearbeitungsdauer erteilt das Thüringer Landesverwaltungsamt.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
- Weitere Informationen unter folgendem Link: Ansprechpartner, Monitoring, WortbildmarkenAnsprechpartner, Monitoring, Wortbildmarken
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesverwaltungsamt am 01.03.2024