Jagdschein Erteilung beantragen
Wer die Jagd ausüben möchte, benötigt einen in Deutschland erteilten Jagdschein.
Beschreibung
Wer in Deutschland die Jagd ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein vorweisen können (§ 15 Abs. 1 Bundesjagdgesetz).
Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4 Bundesjagdgesetz) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen Mustern erteilt.
Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet (§15 Abs. 2 Bundesjagdgesetz).
Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige untere Jagdbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.
Hinweise für Wartburgkreis: ZV mit Stadt EA (A 31)
Das Landratsamt Wartburgkreis nimmt durch Zweckvereinbarung die Aufgaben der unteren Jagdbehörde auch für die kreisfreie Stadt Eisenach wahr.
Von dieser Aufgabenübertragung auf das Landratsamt Wartburgkreis ausgenommen sind:
- die Erteilung, Verlängerung, Ungültigerklärung und der Einzug von Jagdscheinen (§§ 15, 16, 17, 18 Bundesjagdgesetz) und
- die Ausübung der Rechtsaufsicht über die Jagdgenossenschaften (§ 11 Thüringer Jagdgesetz).
Das Landratsamt Wartburgkreis nimmt durch Zweckvereinbarung die Aufgaben der unteren Jagdbehörde auch für die kreisfreie Stadt Eisenach wahr.
Von dieser Aufgabenübertragung auf das Landratsamt Wartburgkreis ausgenommen sind:
- die Erteilung, Verlängerung, Ungültigerklärung und der Einzug von Jagdscheinen (§§ 15, 16, 17, 18 Bundesjagdgesetz) und
- die Ausübung der Rechtsaufsicht über die Jagdgenossenschaften (§ 11 Thüringer Jagdgesetz).
Ansprechpartner
Für Leimbach wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Nachweis einer bestandenen Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes
Personalausweis
Nachweis einer entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung
zwei Passbilder zum Erstantrag
Formulare
Voraussetzungen
Volljährigkeit
bestandene Jägerprüfung
jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit sowie persönliche Eignung
Vorhandensein einer entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Reglungen hierzu trifft das zuständige Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt.
Verfahrensablauf
Die Erteilung eines Jagdscheines wird bei der zuständigen Behörde beantragt. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erteilt die zuständige Behörde dem Antragsteller den Jagdschein.
Fristen
Es bestehen keine gesonderten Fristen. Die Hinweise der zuständigen Behörde sind zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung ist u. a. abhängig von der Zuarbeit weiterer Behörden. Die Bearbeitungsdauer kann variieren.
Kosten
Die Erteilung eines Jagdscheines ist kostenpflichtig. Der Gesamtbetrag setzt sich aus der Verwaltungsgebühr und dem Anteil der Jagdabgabe zusammen.
Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage: 45,00 Euro; ermäßigt: 22,50 Euro
Jahresjagdschein für 1 Jahr: 70,00 Euro; ermäßigt: 35,00 Euro
Jahresjagdschein für 3 Jahre: 135,00 Euro; ermäßigt: 67,50 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 12.10.2021