Gewerbe anmelden
Wenn Sie ein Gewerbe betreiben möchten, dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Beschreibung
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei
- Neuerrichtung eines Betriebs,
- Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
- Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
- Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
- Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
- Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.
Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
- Erziehung von Kindern gegen Entgelt
- Unterrichtswesen
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Der Betrieb muss bei folgenden Behörden angemeldet werden:
- bei dem zuständigen Gewerbeamt durch Ausfüllen des vorgeschriebenen Formulars,
- beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister (sofern der Betrieb von einem Vollkaufmann geführt wird - diese Anmeldung muss schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift erfolgen),
- beim zuständigen Finanzamt in mündlicher oder schriftlicher Form
- bei der zuständigen Krankenkasse wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten,
- bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Träger der Unfallversicherung),
- bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer und evtl. auch
- bei der Handwerkskammer.
Diese Anmeldungen werden automatisch durch die Anzeige beim Gewerbeamt erledigt. Das entbindet jedoch den Gewerbetreibenden nicht von der Pflicht, sich mit den o.g. Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Verbindung zu setzen.
Online-Dienst
Gewerbe-Anmeldung
Beschreibung
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Zuständigkeit
An das Gewerbeamt des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der kreisangehörigen Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr Betrieb seinen Sitz haben soll.
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden unterstützen Sie bei der Gewerbeanmeldung. Das Verfahren kann über das Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Schmölln - Gewerbeamt
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz am Landratsamt
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Gäste/Besucher auf dem Sparkassenparkplatz
Gebühren: nein
Parkplatz: Parken mit Parkscheibe (1h) vor dem Objekt
Anzahl: 8
Gebühren: nein
Markt
Bus: Stadtlinie R
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr Freitag geschlossen Hinweis: sowie nach Vereinbarung
Kontakt
Bankverbindung
Stadtverwaltung Schmölln
Empfänger: Stadtverwaltung Schmölln
IBAN: DE91 8306 5408 0000 0630 10
BIC: GENODEF1SLR
Bankinstitut: VR-Bank Altenburger Land eG
Gemeinde Dobitschen (als erfüllende Gemeinde)
Empfänger: Gemeinde Dobitschen (als erfüllende Gemeinde)
IBAN: DE34 8305 0200 1314 0000 78
BIC: HELADEF1ALT
Bankinstitut: Sparkasse Altenburger Land
Stadtverwaltung Schmölln
Empfänger: Stadtverwaltung Schmölln
IBAN: DE48 8305 0200 1301 0039 60
BIC: HELADEF1ALT
Bankinstitut: Sparkasse Altenburger Land
Formulare
Beiblatt zur Gewerbean-, -um- und -abmeldung
Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO oder § 55 c GewO
Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
Gewerbe-Anmeldung (Kurzfassung)
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
- Nachweis der Identität (z. B.: Personalausweis oder Reisepass )
- bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren).
- notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften)
- Zustimmungserklärung Gesellschafter
- Beiblatt Vertretungsberechtigte
Voraussetzungen
Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind:
- Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
- Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ,
- KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular „Gewerbe-Anmeldung“ (GewA 1) .
Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.
Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten „Gewerbeschein“), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Fristen
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.
Bearbeitungsdauer
- Bei persönlicher Vorsprache: sofort
- Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Kosten
25,00 Euro
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) am 08.09.2021