Anzeige einer Geburt Entgegennahme

    Anzeige einer Geburt

    Die Geburt eines Kindes müssen Sie beim zuständigen Standesamt anzeigen. Dazu erfahren Sie hier mehr.

    Beschreibung

    Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

    Kommt das Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen.

    Bei einer Hausgeburt muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt zugegen war, anzuzeigen.

    Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden. Bei Geburten in Geburtskliniken wird von diesen die Anzeige vorgenommen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Eisenberg - Standesamt Eisenberg/Thür.

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 27

    07607 Eisenberg

    Behindertenparkplatz: Markt 3
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Behindertenparkplatz: Markt 12
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: hinterer Markt/ hinter Rathaus (mit Parkscheibe 1 Stunde)
    Anzahl: 5
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Markt
    Anzahl: 14
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Markt
    Anzahl: 45
    Gebühren: ja

    Haltestelle: Markt

    Bus: 401 Stadtlinie Eisenberg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 11 57

    07601 Eisenberg

    Öffnungszeiten

    Mo. geschlossen Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr Mi. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 -17:30 Uhr Fr. geschlossen Hinweis: Termine außerhalb der Öffnungszeiten können mit dem Standesamt vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 36691 73-488

    Fax: +49 36691 73-414

    E-Mail: standesamt@rathaus-eisenberg.de

    Bankverbindung

    Stadt Eisenberg/Thüringen

    Empfänger: Stadt Eisenberg/Thüringen

    IBAN: DE49 8207 0000 0331 3111 00

    BIC: DEUTDE8EXXX

    Bankinstitut: Deutsche Bank AG

    Stadt Eisenberg/Thüringen

    Empfänger: Stadt Eisenberg/Thüringen

    IBAN: DE89 8309 4494 0000 6640 65

    BIC: GENODEF1ESN

    Bankinstitut: Volksbank Eisenberg eG

    Stadt Eisenberg/Thüringen

    Empfänger: Stadt Eisenberg/Thüringen

    IBAN: DE17 1203 0000 0001 0260 87

    BIC: BYLADEM1001

    Bankinstitut: Deutsche Kreditbank Berlin

    Stadt Eisenberg/Thüringen

    Empfänger: Stadt Eisenberg/Thüringen

    IBAN: DE22 8305 3030 0000 0003 10

    BIC: HELADEF1JEN

    Bankinstitut: Sparkasse Jena-Saale-Holzland

    Version

    Technisch erstellt am 10.03.2020 (von: Schober, Rico)

    Technisch geändert am 06.02.2024 (von: Hahnemann, Pauline)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal-Schkölen

    Adresse

    Hausanschrift

    Flemmingstraße 17

    07613 Crossen an der Elster

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 036693 470-12

    Fax: 036693 470-22

    E-Mail: vgcrossen@t-online.de

    Version

    Technisch erstellt am 05.04.2007 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Alle nachfolgend genannten Urkunden und Dokumente sind zur Beurkundung im Standesamt in der Regel im Original vorzulegen. Ausländische Urkunden sind grundsätzlich durch einen in Deutschland zugelassenen Dolmetscher zu übersetzen. In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.

    • Identitätsdokumente von Mutter und Vater (Personalausweis oder Reisepass)
    • Eltern, die miteinander verheiratet sind:
      • Eheurkunde
      • Geburtsurkunden beider Elternteile
    • Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind:
      • Geburtsurkunden beider Elternteile
      • Vaterschaftsanerkennung (falls bereits vorgeburtlich erfolgt) und ggf. Sorgeerklärung

    Ist der Familienstand der Mutter „geschieden“ oder „verwitwet“, so ist zusätzlich die Eheurkunde der aufgelösten Ehe sowie der Nachweis über die Scheidung der Ehe (rechtskräftiges Urteil) bzw. die Sterbeurkunde des Ehegatten vorzulegen

    Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:

    • bei miteinander verheirateten Eltern ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister
    • bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie ggf. die Sorgeerklärungen
    • ein gültiger Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern,
    • bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt,
    • Ist die Ehe der Eltern durch Tod des Ehemannes aufgelöst, so ist dies urkundlich nachzuweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche dem für den Geburtsort zuständigen Standesbeamten anzuzeigen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen. Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

    Kosten

    Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei Ebenso gebührenfrei sind die Geburtsurkunden zur Beantragung des Elterngeldes, des Kindergeldes und der Mutterschaftshilfe. Eine Geburtsurkunde für private Zwecke kostet 10,00 €.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 11.01.2022

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)