Prozesskostenhilfe Bewilligung

    Beratungshilfe, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe beantragen

    Wenn Sie die notwendigen finanziellen Mittel aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht aufbringen können, dann können Sie einen Antrag auf Beratungs-, Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu stellen.

    Beschreibung

    Jedem Bürger und jeder Bürgerin steht Hilfe zum Wahrnehmen seiner/ihrer Rechte zu. Wer die dafür notwendigen finanziellen Mittel aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht aufbringen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Beratungs-, Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu stellen. Während Beratungshilfe nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt wird, kann einer Partei im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt werden. In Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe genannt.

    Voraussetzung ist, dass der Antragsteller / die Antragstellerin nach seinen/ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die finanziellen Mittel für eine Rechtsberatung bzw. Prozessführung selbst aufzubringen. Zudem darf die Inanspruchnahme der Beratungshilfe bzw. die Prozessführung nicht mutwillig sein. Im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird außerdem geprüft, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht eines gerichtlichen Verfahrens besteht.

    Zuständigkeit

    Beratungshilfe:

    Über die Beratungshilfe entscheidet grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk sich der Wohnsitz der Antragstellerin / des Antragstellers befindet. Wenn der Antrag genehmigt wurde und die Angelegenheit nicht unmittelbar durch das Amtsgericht erledigt werden kann, wird ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe ausgestellt, mit dem die/der Rechtssuchende eine Beratungsperson ihrer/seiner Wahl aufsuchen kann. Wird zuerst eine Beratungsperson aufgesucht, kann diese auch nachträglich einen Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe durch das Amtsgericht stellen.

    Prozess-/Verfahrenskostenhilfe:

    Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen. Über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe entscheidet das zuständige Familiengericht.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Jena

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 10 08 29

    07708 Jena

    Hausanschrift

    Rathenaustraße 13

    07745 Jena

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03641 307-0

    Fax: 03641 307-200

    E-Mail: agjen.poststelle@justiz.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 30.06.2011 (von: Michaela Endler)

    Technisch geändert am 06.07.2023 (von: Endler, Michaela)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Amtsgericht Stadtroda

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 150

    07641 Stadtroda

    Hausanschrift

    Schloßstr. 2

    07646 Stadtroda

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 036428 46-0

    Fax: 036428 466-39

    E-Mail: agsro.poststelle@justiz.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 04.07.2011 (von: Michaela Endler)

    Technisch geändert am 06.07.2023 (von: Endler, Michaela)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind dem Amtsgericht aktuelle Einkommensbelege (z. B. Lohnbescheinigung, Bescheide über Arbeitslosengeld- oder -hilfe etc.) sowie Belege über die monatlichen finanziellen Belastungen vorzulegen.

    Dem Antrag auf Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe sind zudem eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Beratungshilfe wird gewährt, wenn Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme zuzumuten ist und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

    Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Zudem muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Verwehrung von Beratungshilfe kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Erinnerung eingelegt werden.

    Gegen die vollständige oder teilweise Ablehnung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe kann innerhalb einer Frist von einem Monat sofortige Beschwerde eingelegt werden.

    Kosten

    Die Antragsbearbeitung durch das Amtsgericht ist nicht mit Kosten verbunden. Im Rahmen der Beratungshilfe kann die Beratungsperson für ihre Beratung von dem/der Rechtsuchenden 15 Euro verlangen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei der Beratungshilfe und der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe handelt es sich um eine staatliche Fürsorgeleistung im Bereich der Rechtspflege. Sofern die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe unter Festsetzung von zu zahlenden Monatsraten bzw. aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen erfolgt, sind entsprechende Zahlungen auf die entstehenden Gerichtskosten und die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu leisten.

    Die Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind.

    Eine Informationsbroschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist unter folgendem Link abrufbar:

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz am 12.10.2021

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 10.11.2023 (von: Endler, Michaela)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)