Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen
Wenn Sie zwischen März und September einen Baum oder ein anderes Gehölz beseitigen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.
Beschreibung
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – aber auch in der freien Landschaft geschützt.
Zum allgemeinen Schutz der Arten ist in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September das Fällen von Bäumen außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen sowie von allen anderen Gehölzen (auch Hecken und Gebüsche) nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten. Eingeschlossen sind das Auf-Stock-setzen und Roden. Nicht unter dieses Verbot fallen lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Wenn Sie innerhalb dieses Zeitfensters einen Baum fällen oder Hecken bzw. Gebüsche beseitigen möchten, ist eine gebührenpflichtige Befreiung von diesem Verbot erforderlich. Gegebenenfalls müssen Sie für das gefällte Gehölz einen Ausgleich bzw. Ersatz leisten.
Zu beachten ist außerdem, dass eine Gehölzbeseitigung (unabhängig vom Fällzeitpunkt) auch gegen besondere artenschutzrechtliche Verbote oder Schutzgebietsverordnungen verstoßen kann.
Sollte es in Ihrer Kommune eine Baumschutzsatzung geben, sind diese Regelungen ebenfalls zu berücksichtigen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Genehmigungen, Ausnahmen und Befreiungen nach Naturschutzrecht erteilen die unteren Naturschutzbehörden. Diese informieren Sie auch gerne zu allen Fragen, die den Schutz von Bäumen und Gehölzen sowie den Artenschutz betreffen.
Ihre Stadt oder Gemeinde gibt Ihnen Auskunft, ob sie eine Baumschutzsatzung erlassen hat und welche Regelungen darin getroffen wurden.
Ansprechpartner
Landratsamt Sömmerda - Naturschutzbehörde
Beschreibung
Die Naturschutzbehörde ist Ansprechpartner in vielen Fragen des Artenschutzes und der Landschaftspflege. Sie stellt fest, wann Eingriffe in den Naturhaushalt vorliegen und setzt ggf. Ausgleichsmaßnahmen fest. Sie ist außerdem zuständig für die Ausweisung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen und organisiert deren Pflege. Des Weiteren betreuen und beauftragen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Naturschutzbehörde Projekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: vor dem Eingang des Verwaltungsgebäudes
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: am Verwaltungsgebäude
Anzahl: 6
Gebühren: nein
Bahnhof
Regionalbahn: Regio Südost
Bahnhofstraße
Bus: 201, 205, 208, 210, 211, 212, 216, 242, 243, 270
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 1215
99601 Sömmerda
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3634 354-672
Telefon Festnetz: +49 3634 354-669
Internet
Bankverbindung
Landratsamt Sömmerda
Empfänger: Landratsamt Sömmerda
IBAN: DE02 8205 1000 0140 0007 80
BIC: HELADEF1WEM
Bankinstitut: Sparkasse Mittelthüringen
Formulare
Antrag auf Baumfällung
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz am 15.12.2022