Baulast - Verpflichtungserklärung zur Übernahme (Übernahmeerklärung) Entgegennahme

    Bauen - Antrag auf Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis

    Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen, mit denen sich die jeweiligen Grundstückseigentümer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihrem Grundstück verpflichten.

    Beschreibung

    Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen, mit denen sich die jeweiligen Grundstückseigentümer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihrem Grundstück verpflichten. Sinn der Verpflichtung ist es, dem hierdurch Begünstigten (Bauherr), dessen Bauvorhaben aufgrund der vorgegebenen Grundstückssituation nicht genehmigt werden kann, die Bebauung oder erweiterte Nutzung seines Grundstücks durch Belastung eines Nachbargrundstücks zu ermöglichen.

    Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.

    Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse nicht mehr besteht.

    Hinweise für Hildburghausen: Baulasten

    Die Eintragung von Baulasten erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bau- bzw. Teilungsgenehmigung.

    Die Eintragung einer Baulast kann bei der Antragstellung für einen Bau- bzw. Grundstücksteilungsantrag bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes erforderlich werden.

    Gemäß § 80 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) ist die Baulastübernahme eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers auf ein sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen.

    Die Übernahme einer Baulast erfolgt freiwillig durch den Grundstückseigentümer durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Die Unterschrift muß vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder öffentlich (notariell) beglaubigt werden.

    Durch die Baulast erhält das Grundstück eine Belastung, wodurch es im Wert gemindert wird. Bei Verkauf oder Überlassung / Schenkung wirkt die Baulast auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.

    Erst durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde geht die Baulast unter. Das ist dann der Fall, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.

    Die Baulast kann nur vom Grundstückseigentümer, bei mehreren Eigentümern von jedem Eigentümer selbst, durch Unterschrift, bewilligt werden. Deshalb ist für die Baulasteintragung die Vorlage eines Grundbuchauszuges (Original), nicht älter als 3 Monate erforderlich. Der Unterzeichnende muß sich mit seinem Ausweis / Reisepaß ausweisen können.

    Mit Hilfe der Baulast lassen sich nunmehr Hindernisse ausräumen, die der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen. Dazu folgende ausgewählte Anwendungsfälle:

    • Zufahrtssicherung auf Fremdgrundstück / Zuwegesicherung
    • Vereinigung mehrerer Grundstücke
    • Abstandsflächenübernahme auf Fremdgrundstück
    • Abstandssicherung aus Brandschutzgründen auf Fremdgrundstück
    • Stellplatzsicherung auf Fremdgrundstück
    • Anbauverpflichtung
    • Leitungssicherung auf Fremdgrundstück (Erschließungsbaulast)

    Die Baulasteintragung ist gemäß Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) gebührenpflichtig. Die Gebühr hat dabei in der Regel derjenige zu tragen, zu dessen Gunsten die Baulast eingetragen wird.


    Die Eintragung von Baulasten erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bau- bzw. Teilungsgenehmigung.

    Die Eintragung einer Baulast kann bei der Antragstellung für einen Bau- bzw. Grundstücksteilungsantrag bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes erforderlich werden.

    Gemäß § 80 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) ist die Baulastübernahme eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers auf ein sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen.

    Die Übernahme einer Baulast erfolgt freiwillig durch den Grundstückseigentümer durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Die Unterschrift muß vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder öffentlich (notariell) beglaubigt werden.

    Durch die Baulast erhält das Grundstück eine Belastung, wodurch es im Wert gemindert wird. Bei Verkauf oder Überlassung / Schenkung wirkt die Baulast auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.

    Erst durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde geht die Baulast unter. Das ist dann der Fall, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.

    Die Baulast kann nur vom Grundstückseigentümer, bei mehreren Eigentümern von jedem Eigentümer selbst, durch Unterschrift, bewilligt werden. Deshalb ist für die Baulasteintragung die Vorlage eines Grundbuchauszuges (Original), nicht älter als 3 Monate erforderlich. Der Unterzeichnende muß sich mit seinem Ausweis / Reisepaß ausweisen können.

    Mit Hilfe der Baulast lassen sich nunmehr Hindernisse ausräumen, die der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen. Dazu folgende ausgewählte Anwendungsfälle:

    • Zufahrtssicherung auf Fremdgrundstück / Zuwegesicherung
    • Vereinigung mehrerer Grundstücke
    • Abstandsflächenübernahme auf Fremdgrundstück
    • Abstandssicherung aus Brandschutzgründen auf Fremdgrundstück
    • Stellplatzsicherung auf Fremdgrundstück
    • Anbauverpflichtung
    • Leitungssicherung auf Fremdgrundstück (Erschließungsbaulast)

    Die Baulasteintragung ist gemäß Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) gebührenpflichtig. Die Gebühr hat dabei in der Regel derjenige zu tragen, zu dessen Gunsten die Baulast eingetragen wird.


    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Das Baulastenverzeichnis wird bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt bzw. Große kreisangehörige Stadt) geführt.

    Hinweise für Hildburghausen: Baulasten

    Zuständigkeit

    SG Bauaufsicht
    Wiesenstraße 18
    98646 Hildburghausen

    Tel:  03685/445-231
    FAX: 03685/445-501

     

    Zuständigkeit

    SG Bauaufsicht
    Wiesenstraße 18
    98646 Hildburghausen

    Tel: 03685/445-231
    FAX: 03685/445-501

    Ansprechpartner

    Landratsamt Hildburghausen - SG Untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Wiesenstraße 18

    98646 Hildburghausen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Dienstag: 08.00 Uhr- 12.00 Uhr und 13.30 Uhr – 17.00 Uhr Mittwoch: geschlossen (Termine nach Vereinbarung möglich) Donnerstag: 08.00 Uhr- 12.00 Uhr und 13.30 Uhr – 18.00 Uhr Freitag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Es können auch Termine außerhalb der Sprechzeiten vereinbart werden. Die zentrale Rufnummer ist: 03685/445 - 0.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lrahbn.thueringen.de

    Telefon Festnetz: 03685 445-235

    Version

    Technisch erstellt am 15.01.2009 (von: Angela Schmidt)

    Technisch geändert am 28.11.2024 (von: Angela Schmidt)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    – schriftliche Erklärung

    - öffentlich beglaubigte Unterschrift (kann auch bei der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden)

    - Grundbuchauszug

    - Auszug aus Liegenschaftskarte (Flurkarte)

    - Lageplan

    Formulare

    Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

    Einige Behörden stellen auf ihren Internetseiten Antragsformulare zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst. 

    Voraussetzungen

    öffentliches Interesse an der Baulast

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keiner

    Fristen

    keine

    Eintragung einer Baulast ist aber Voraussetzung für Erteilung einer Baugenehmigung, die einer öffentlich-rechtlichen Sicherung bedarf

    Kosten

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Baulast ersetzt nicht die ggf. zusätzlich erforderliche zivilrechtliche Sicherung (z.B. Wege- und Leitungsrecht als Grunddienstbarkeit).

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 09.08.2021

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 16.10.2023 (von: Müller, Kerstin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)