Vorgesehen zum Löschen - Baugenehmigung

    Bauen - Antrag auf Baugenehmigung / auf Genehmigungsfreistellung

    Wenn Neubauten errichtet, Veränderungen an Bauten vorgenommen oder deren Nutzung geändert wird, ist dafür eine Baugenehmigung notwendig. Das Baugenehmigungsverfahren erfolgt durch die unteren Baubehörden. Ausgenommen sind kleinere Bauvorhaben unter bestimmten Voraussetzungen.  

    Beschreibung

    Wenn Neubauten errichtet, Veränderungen an Bauten vorgenommen oder deren Nutzung geändert wird, ist dafür eine Baugenehmigung notwendig. Ausgenommen davon sind kleinere Bauvorhaben, für die bestimmte Voraussetzungen gelten.

    Die Thüringer Bauordnung unterscheidet damit bei Neubau, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen vier unterschiedliche Situationen:

    1. Vorhaben, für die ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt und eine Baugenehmigung erteilt werden muss. Dieses wird von den unteren Bauaufsichtsbehörden durchgeführt. Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

    2. Vorhaben, für die eine Baugenehmigung nötig ist, die voraussichtlich in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt werden kann.
    Kleinere Vorhaben (wie Ein- und Zweifamilienhäuser und andere vergleichbare Gebäude) können in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Welche Vorhaben dies betrifft, regelt die Thüringer Bauordnung. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist weniger aufwändig. Über den Bauantrag wird innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen entschieden.

    3. Vorhaben, für die voraussichtlich keine Baugenehmigung benötigt wird, die jedoch angezeigt werden müssen. Die Errichtung ausgewählter kleinerer Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bedarf keiner Baugenehmigung, wenn den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprochen wird und die Erschließung gesichert ist. Vorhaben dieser Art sind der Gemeinde zur Prüfung vorzulegen. Die Prüfung erfolgt in einem Genehmigungsfreistellungsverfahren.

    4. Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen und nicht angezeigt werden müssen. In der Thüringer Bauordnung ist festgelegt, welche Vorhaben an baulichen Anlagen verfahrensfrei sind. Solche Vorhaben müssen weder der Gemeinde noch der unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.

    Hinweise für Hildburghausen: Bauantrag / Bauanzeige

    Baugenehmigungspflichtig sind nach der ThürBO vom 01.05.2004 alle Neubauten ab 10m2 umbauten Raum. Im sogenannten "Außenbereich" sind auch Bauwerke bis zu dieser Größe genehmigungspflichtig, soweit sie nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht freigestellt sind.

    Bauanträge

    umfassen Neubauten wie Eigenheime, Mehrfamilienhäuser, Wohn- und Geschäftshäuser, Produktionshalle, Lagerhallen, Garage, Nebengebäude, Gartenhäuser, Bungalows, aber auch kleinere Bauwerke wie Hundezwinger o.ä. die in die genehmigungspflichtige Größe fallen, Anbauten und Erweiterung bestehender Gebäude.

    Weiterhin sind Um-/ Ausbauten und Sanierungen, welche die statische Konstruktion beeinflussen, genehmigungspflichtig. Dabei sind Maßnahmen an Außenwänden von Gebäuden jedenfalls immer genehmigungspflichtig.

    Seit 1990 ist die Bauordnung des Landes Thüringen – ThürBO- anzuwenden. In ihr sind alle Bestimmungen enthalten, die für ein Bauvorhaben rechtsrelevant sind. Im Laufe eines Prüfverfahrens sind alle zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen durch die Prüfingenieure abzuklären. Dazu sind Träger öffentlicher Belange (TÖB) wie z.B. Denkmalschutzbehörde, Amt für Arbeitsschutz, Straßenbauamt, Naturschutz, Wasserbehörde, Brandschutz etc. zu beteiligen und deren Belange im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

    Zuständigkeit

    an die unteren Bauaufsichtsbehörden

    Hinweise für Hildburghausen: Bauantrag / Bauanzeige

    Zuständigkeit

    SG Bauaufsicht
    Wiesenstraße 18
    98646 Hildburghausen

    Tel:  03685/445-231
    FAX: 03685/445-501

     

    Ansprechpartner

    Landratsamt Hildburghausen - SG Untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Wiesenstraße 18

    98646 Hildburghausen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Dienstag: 08.00 Uhr- 12.00 Uhr und 13.30 Uhr – 17.00 Uhr Mittwoch: geschlossen (Termine nach Vereinbarung möglich) Donnerstag: 08.00 Uhr- 12.00 Uhr und 13.30 Uhr – 18.00 Uhr Freitag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Es können auch Termine außerhalb der Sprechzeiten vereinbart werden. Die zentrale Rufnummer ist: 03685/445 - 0.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lrahbn.thueringen.de

    Telefon Festnetz: 03685 445-235

    Formulare

    Anlage 03: Antrag auf Zulassung einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) / Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) / Abweichung (§ 66 ThürBO) - (Thüringen)
    Antrag auf Baugenehmigung / Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 61 ThürBO) - (Thüringen)
    Anzeige der Beseitigung einer Anlage nach § 60 Abs. 3 Satz 2 ThürBO

    Version

    Technisch erstellt am 15.01.2009 (von: Angela Schmidt)

    Technisch geändert am 28.11.2024 (von: Angela Schmidt)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Neben dem Antragsformular sind alle für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen:

    Formulare

    Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

    Die Behörden stellen auf ihren Internetseiten Antragsformulare zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst. 

    Es ist geplant, im Zusammenhang mit der elektronischen Antragstellung künftig Formularanwendungen auf der Landesplattform bereitzustellen. (werden im Rahmen eines Pilotprojektes aktuell erarbeitet).

    Voraussetzungen

    Vorlage vollständiger Antragsunterlagen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, Klage

    Verfahrensablauf

    Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde an und beteiligt die betroffenen Fachbehörden, Körperschaften oder anderen Stellen.

    Werden öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt, werden Eigentümer benachbarter Grundstücke gehört.

    Fristen

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wurde oder die Bauausführung länger als 2 Jahre unterbrochen wurde.

    Bearbeitungsdauer

    Eine Entscheidungsfrist gibt es nur im Vereinfachten Verfahren. Dort beträgt sie 3 Monate nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen, kann aber aus wichtigem Grund um bis zu 2 Monate verlängert werden.

    Kosten

    abhängig vom anrechenbaren Bauwert entsprechend des Verwaltungskostenverzeichnisses der Baugebührenverordnung

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bauvoranfrage

    Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann eine Bauvoranfrage bei der Bauverwaltung für eine verbindliche Vorentscheidung zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens gestellt werden. Der daraus folgende Vorbescheid bindet die Bauverwaltung für einen Zeitraum von drei Jahren.

    Baubeginnsanzeige

    Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.

    Nutzungsaufnahme

    Die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung ist mindestens 2 Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

    Hinweise für Hildburghausen: Bauantrag / Bauanzeige

    Bautechnische Genehmigung von Werbeanlagen

    Werbeanlagen sind ein wichtiges Instrument der freien Marktwirtschaft, weil sie u.a. der Ankündigung oder Anpreisung von Waren oder dem Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen. Aber auch hier sind Gesetze einzuhalten (§ 13 ThürBO).

    Werbeanlagen sind genehmigungspflichtig ab einer Größe von 1,00 m².

    Durch die Prüfingenieure für Bautechnik sind hier im wesentlichen bestehende Satzungen der Gemeinde (z.B. Werbeanlagensatzung, Gestaltungssatzung usw.) zu beachten, sowie wiederum die Träger öffentlicher Belange , wie z.B. Straßenbauamt, Denkmalschutzbehörde, Deutche Bahn usw. zu beteiligen.

    Die Bauanträge zur Genehmigung einer Werbeanlage bzw. eines Warenautomaten sind mit den nach § 10 der BauPrüfVO erforderlichen Unterlagen in 3-facher Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 16.08.2024

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 19.08.2024 (von: Müller, Kerstin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)