Als Versicherungsunternehmen Beendigung oder Änderung an der Berufshaftpflichtversicherung von Versicherungsvermittlern und - beratern melden
Als Versicherungsunternehmen müssen Sie die Beendigung oder Änderungen der Berufshaftpflichtversicherung von bei Ihnen versicherten Versicherungsvermittlern und -beratern unverzüglich der IHK melden.
Beschreibung
Um ihr Gewerbe ausüben zu dürfen, müssen Versicherungsvermittler und -berater mit Erlaubnis jederzeit über eine gültige Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie verfügen.
Daher sind Sie als Versicherungsunternehmen verpflichtet, der zuständigen IHK zu melden, wenn dieser Versicherungsschutz nicht mehr vorliegt.
Dies ist insbesondere der Fall bei:
- anfänglichem Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses
- Beendigung, insbesondere Kündigung des Versicherungsvertrags
- dem Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag
- sonstigen Änderungen am Versicherungsvertrag, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können
Ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der IHK läuft die einmonatige Nachhaftungspflicht Ihres Versicherungsunternehmens. Endet der Versicherungsvertrag jedoch erst nach dem Eingang der Meldung bei der zuständigen IHK, beginnt die einmonatige Nachhaftungsfrist erst mit dem Vertragsende zu laufen.
zuständige Stelle
Hier können Sie herausfinden, welche IHK für die Entgegennahme der Anzeige über Änderungen am Versicherungsschutz von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern zuständig ist:
Ansprechpartner
Für Berka v. d. Hainich wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Formulare
- Formulare: nach Vorgabe der IHK
- Onlineverfahren möglich: teilweise möglich
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung eines bei Ihnen versicherten Versicherungsvermittlers bzw. -beraters bestand von Anfang an nicht, läuft aus bzw. verändert sich so, dass er zukünftig nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Eine bisher bei Ihrer Versicherung bestehende Berufshaftpflichtversicherung eines Versicherungsvermittlers oder -beraters bestand von Anfang an nicht, endet oder wird so verändert, dass sie nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Sie melden das Nichtbestehen, die Beendigung oder die Veränderung bei der IHK. Die IHK ist verpflichtet, Ihnen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.
Bearbeitungsdauer
Keine (die Anzeige gilt ab Eingang der Meldung bei der IHK als erbracht) Fristen Ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der zuständigen IHK läuft die einmonatige Nachhaftungspflicht Ihres Versicherungsunternehmens.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Finanzministerium am 03.12.2023
Stichwörter
Versicherungsvertragsgesetz, Ende VSH-Meldung, Pflichtversicherung, Beendigungsmitteilung, Änderungsmitteilung, Berufshaftpflichtversicherung, GewO, VersVermV, VVG, Meldepflicht der Versicherungsunternehmen, Gewerbeordnung, Versicherungsvermittlungsverordnung, Gleichwertige Garantie, Vermögensschadenshaftpflichtversicherung