Änderung von Anlagen Genehmigung

    Bauen - Antrag auf Baugenehmigung für die Änderung einer baulichen Anlage

    Wenn Veränderungen an Bauten vorgenommen oder deren Nutzung geändert wird, ist dafür eine Baugenehmigung notwendig. Ausgenommen davon sind kleinere Bauvorhaben, für die bestimmte Voraussetzungen gelten.

    Beschreibung

    Wenn Veränderungen an baulichen Anlagen vorgenommen oder deren Nutzung geändert wird, ist dafür eine Baugenehmigung notwendig. Ausgenommen davon sind kleinere Bauvorhaben, für die bestimmte Voraussetzungen gelten.

    Die Thüringer Bauordnung unterscheidet damit bei Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen vier unterschiedliche Situationen:

    1. Vorhaben, für die ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt und eine Baugenehmigung erteilt werden muss. Das Baugenehmigungsverfahren wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde durchgeführt. Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

    2. Vorhaben, für die eine Baugenehmigung nötig ist, die voraussichtlich in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt werden kann.
    Kleinere Vorhaben (wie Ein- und Zweifamilienhäuser und andere vergleichbare Gebäude) können in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Welche Vorhaben dies betrifft, regelt die Thüringer Bauordnung. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist weniger aufwändig. Über den Bauantrag wird innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen entschieden.

    3. Vorhaben, für die voraussichtlich keine Baugenehmigung benötigt wird, die jedoch angezeigt werden müssen. Die Errichtung ausgewählter kleinerer Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bedarf keiner Baugenehmigung, wenn den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprochen wird und die Erschließung gesichert ist. Vorhaben dieser Art sind der Gemeinde zur Prüfung vorzulegen. Die Prüfung erfolgt in einem Genehmigungsfreistellungsverfahren.

    4. Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen und nicht angezeigt werden müssen. In der Thüringer Bauordnung ist festgelegt, welche Vorhaben an baulichen Anlagen verfahrensfrei sind. Solche Vorhaben müssen weder der Gemeinde noch der unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.

    Zuständigkeit

    an die unteren Bauaufsichtsbehörden

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Herbsleben (Kreis Unstrut-Hainich-Kreis, Thüringen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Neben dem Antragsformular sind alle für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen

    Bauzeichnungen

    Baubeschreibung

    Lageplan

    Auszug Liegenschaftskarte

    bautechnische Nachweise

    Stellplatznachweis

    statistischer Erhebungsbogen 

    ggf. Antrag auf Abweichung oder Befreiung

    Formulare

    Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

    Einige Behörden stellen Antragsformulare auf ihren Internetseiten zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, Klage

    Kosten

    abhängig vom anrechenbaren Bauwert entsprechend des Verwaltungskostenverzeichnisses der Baugebührenverordnung.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 19.08.2024

    Version

    Technisch erstellt am 25.10.2023 (von: Müller, Kerstin)

    Technisch geändert am 19.08.2024 (von: Müller, Kerstin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)