Anzeige Osterfeuer/Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer
Wenn Sie ein Feuer, zum Beispiel Lager- oder Osterfeuer, veranstalten möchten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Wenn sie ein Feuer durchführen möchten, sind Sie verpflichtet dies der zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn zu erfolgen. Dabei ist es unerheblich ob das Feuer Teil einer öffentlichen Veranstaltung ist oder nicht-öffentlich stattfindet.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Gemeinden.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Dies ist in den kommunalen Satzungen geregelt und variiert von Kommune zu Kommune.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja. Formulare zur Anzeige/Antragstellung sind nicht einheitlich sondern werden überwiegend von den zuständigen Kommunen zur Verfügung gestellt.
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Rechtsgrundlage(n)
Die rechtliche Grundlage für eine Anzeige oder gegebenenfalls Genehmigungserfordernisse eines Feuers ist bei vielen Kommunen - ergänzend zur gesetzlichen Anzeigepflicht in § 22 ThürBKG, in Satzungen geregelt.
Rechtsbehelf
Bei ablehnendem Bescheid durch die Gemeinde: Widerspruch
Verfahrensablauf
Zu Fragen des Ablaufs setzen Sie sich mit der zuständigen Kommune in Verbindung.
Fristen
Die Anzeige hat eine Woche vor Veranstaltungsbeginn zu erfolgen.
Antragsfrist: 1 Woche
Bearbeitungsdauer
Angaben zu einer Bearbeitungsdauer können nicht gemacht werden.
Kosten
Die Kosten legen die Kommunen in den jeweiligen Satzungen fest.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 13.12.2022