Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen Erteilung

    Luftverkehr - Zugangsberechtigung zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen beantragen

    Personen, die Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens erhalten wollen, benötigen hierfür eine behördliche Zugangsberechtigung.

    Beschreibung

    Wenn Sie auf einem Flughafen in einem Sicherheitsbereich arbeiten möchten, benötigen Sie eine Zugangsberechtigung.

    Als Nachweis hierfür erhalten Sie in der Regel einen Flughafenausweis vom Betreiber des Flughafens.

    Zuständigkeit

    Thüringer Landesverwaltungsamt

    Referat 520, Luftsicherheit

    Jorge-Semprún-Platz 4

    99423 Weimar

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesverwaltungsamt - Straßen- und Luftverkehr - Referat 520

    Adresse

    Hausanschrift

    Jorge-Semprún-Platz 4

    99423 Weimar

    Parkplatz: Tiefgarage Atrium
    Anzahl: 840
    Gebühren: ja

    Weimar Atrium

    Bus: 1, 2, 3, 9

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57332-1403

    Fax: 0361 57332-1462

    E-Mail: guntram.heckmann@tlvwa.thueringen.de

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2009 (von: Sylvia Lutter)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Zentgraf, Klemens)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Allgemein:

    • beidseitige Kopie des Personalausweises oder
    • Kopie des Reisepasses und eine Meldebescheinigung
    • Schulungsnachweise
    • Bescheid über die bestandene Zuverlässigkeitsüberprüfung (falls bereits vorhanden)
    • beachten Sie hierzu auch die jeweiligen Informationsblätter Ihrer Luftsicherheitsbehörde oder fragen Sie dort nach.

    Soweit bereits vorhanden: Kopie des Bescheids der vorherigen Zuverlässigkeitsüberprüfung oder einer gleichwertigen Überprüfung.

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Sowohl für die Zuverlässigkeitsüberprüfung als auch für die Zugangsberechtigung muss es einen sachlichen Grund geben. 
    • Sie benötigen eine Zuverlässigkeitsbescheinigung.
    • Sie müssen diverse Schulungen absolviert haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage beim Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Damit Sie eine Zugangsberechtigung erhalten können, ist eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung notwendig:

    • in der Regel beantragen Sie zusammen mit der Zugangsberechtigung Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung. Es sei denn, Sie haben bereits eine Sicherheitsüberprüfung gem. Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) durchlaufen.

    Wenn Sie die Zugangsberechtigung schriftlich beantragen: 

    • Das Formular können Sie bei der Ausweisstelle am Flughafen erhalten.
    • Füllen Sie die Formularseiten aus und reichen den Antrag daraufhin selbst beim Flughafenbetreiber ein.
    • Der Flughafenbetreiber prüft, ob Ihr Zugang tatsächlich betrieblich notwendig ist.
    • Der Flughafenbetreiber leitet den Antrag auf Erteilung der Zugangsberechtigung und gegebenenfalls den Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung an die Luftsicherheitsbehörde weiter.
    • Die Luftsicherheitsbehörde informiert Sie mit einem Bescheid über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung. Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr Arbeitgeber und der Flughafenbetreiber werden ebenfalls über das Ergebnis informiert, erhalten jedoch keine detaillierte Begründung.
    • Ist das Ergebnis positiv und sieht der Flughafenbetreiber ebenfalls keine Hinderungsgründe, stellt er Ihnen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, einen Flughafenausweis aus,
    • Bei Abholung des Flughafenausweises beim Flughafenbetreiber ist das persönliche Erscheinen notwendig,
    • beachten Sie, dass der Flughafenausweis zeitlich befristet ist und nur für bestimmte Bereiche im Sicherheitsbereich des Flughafens gilt
    • Wenn Ihnen die Feststellung der Zuverlässigkeit entzogen wird, wird Ihnen auch die Zugangsberechtigung entzogen

    Ist das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung negativ, können Sie keine Zugangsberechtigung erhalten und damit auch keinen Flughafenausweis.

    Bearbeitungsdauer

    Wurde die Zuverlässigkeit bereits überprüft und liegen Zuverlässigkeitsbescheinigung und Schulungsbesätigung vor, verkürzt sich die Bearbeitungszeit erheblich.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an. Die Abrechnung gegebenenfalls fälliger Gebühren wird von der Ausweisstelle des Flughafens durchgeführt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In begründeten Fällen muss Ihnen die Zugangsberechtigung und der Ausweis entzogen werden.

    Dies ist insbesondere notwendig, wenn Sie die Voraussetzungen für die Zugangsberechtigung nicht mehr erfüllen.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesverwaltungsamt am 29.06.2023

    Version

    Technisch erstellt am 07.02.2023 (von: Müller, Kerstin)

    Technisch geändert am 30.06.2023 (von: Müller, Kerstin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)