Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zum Zwecke der Beschäftigung bei öffentlichem Interesse

    Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung bei öffentlichem Interesse Verlängerung beantragen

    Sie können die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, an der ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht, beantragen, wenn deren Gültigkeit bald endet.

    Beschreibung

    Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, an der ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht, wird befristet erteilt. Sie kann verlängert werden, wenn die Beschäftigung über die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis hinaus fortgesetzt werden soll.

    Beantragen Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Befristung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde.

    Für die Verlängerung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere sollte an Ihrer Beschäftigung weiterhin ein öffentliches Interesse bestehen. Ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung lässt sich zum Beispiel begründen,

    • wenn ein regionales oder überregionales öffentliches Interesse an den Produkten oder Dienstleistungen eines Arbeitgebers besteht oder, wenn am Standort des Arbeitgebers eine Unterversorgung mit bestimmten Gütern oder Dienstleistungen festzustellen ist (regionale Interessen). Auch versorgungs- oder kommunalpolitische Gründe können hierbei eine Rolle spielen,
    • wenn erhebliche Investitionen und/oder eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen geschaffen oder gesichert werden; wenn mit der Unternehmensgründung eine nachhaltige Verbesserung der Absatz- oder Marktchancen inländischer Unternehmen verbunden ist oder es sich um die Errichtung eines Fertigungsbetriebes für technisch hochwertige (zukunftssichere) und/oder besonders umweltverträgliche Produkte handelt (wirtschaftliche Interessen),
    • wenn durch die Beschäftigung Arbeitsplätze erhalten oder geschaffen werden (arbeitsmarktpolitische Interessen)

    Das privatwirtschaftliche, betriebliche Interesse eines Arbeitgebers allein reicht nicht aus, um ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung zu begründen.

    Für die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist Ihre Qualifikation nicht maßgeblich.

    Bei der erstmaligen Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis hat die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt. Wenn die Gültigkeit der Zustimmung abgelaufen ist, muss sie für die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis erneut erteilt werden.

    Unter Umständen wurden Sie bei der erstmaligen Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. Ist dies der Fall, muss dies bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt werden. Haben Sie noch nicht an einem Integrationskurs teilgenommen, kann die Ausländerbehörde Ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnen. Haben Sie den Integrationskurs noch nicht abgeschlossen, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert, bis Sie diesen erfolgreich abschließen oder den Nachweis erbringen, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

    Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Dauer der Befristung richtet sich nach der Dauer Ihres Arbeitsvertrags bzw. der Geltungsdauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

    Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

    Zuständigkeit

    Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Greiz

    Adresse

    Hausanschrift

    Dr.-Rathenau-Platz 11

    07973 Greiz

    Behindertenparkplatz:
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Landratsamt
    Anzahl: 20
    Gebühren: ja

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Haus 1, 2 und 3

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03661 876-0

    Fax: 03661 876-222

    E-Mail: info@landkreis-greiz.de

    Formulare

    Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG
    Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde

    Version

    Technisch erstellt am 13.04.2007 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 11.11.2024 (von: Boysen, Björn)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Reisepass oder Passersatz
    • Aktueller Aufenthaltstitel
    • Original Ihres Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots (bitte nutzen Sie hierfür das bundesweit einheitliche Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis)
    • Aktuelles biometrisches Foto
    • Aktuelle Meldebescheinigung
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • Mietvertrag

    Formulare

    • Formulare: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bundesweit einheitlich); weitere behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, gegebenenfalls werden diese auch online angeboten
    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie eine gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung im öffentlichen Interesse.
    • Die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie haben einen neuen Arbeitsvertrag oder ein neues verbindliches Arbeitsplatzangebot bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber.
    • An Ihrer Beschäftigung besteht weiterhin ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse.
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Ihren Krankenversicherungsschutz weiterhin eigenständig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Arbeitsaufnahme liegt vor beziehungsweise wurde erneuert (die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt). Für die Zustimmung müssen u.a. Ihre Arbeitsbedingungen (insbesondere Gehalt) mit denen eines deutschen Beschäftigten an gleicher Position vergleichbar sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem im Bescheid genannten Gericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin.
    • Während des Termins wird Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise werden geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Erneuerung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Erneuerung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) genommen.
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
    • Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Fristen

    • Die Verlängerung sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
    • Im Falle der Verlängerung wird die neue Aufenthaltserlaubnis erneut befristet ausgestellt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Geltungsdauer Ihres Arbeitsvertrags und der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
    • Klagefrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    etwa sechs bis acht Wochen

    Kosten

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: Gebühr 96.0 EUR

    für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: Gebühr 93.0 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 30.03.2023

    Version

    Technisch erstellt am 27.01.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 05.04.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)