Ausnahmegenehmigung für Einzelfahrten Erteilung unter 3,5 t

    Ausnahmegenehmigung für Einzelfahrten unter 3,5 t Erteilung erhalten

    Wenn Fahrzeug/ Ihre Fahrzeugkombination/ Ihr Transport von den Vorschriften der StVZO abweicht und deswegen nicht zugelassen werden kann, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme bekommen.

    Beschreibung

    Transporte, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO.

    Ausnahmegenehmigung für den Schwerlast- und Güterverkehr nach § 70 StVZO und die Erlaubnis nach § 29 StVO sind in den o.g. Fällen immer zusammen notwendig. Liegt eine der Genehmigungen nicht vor, ist auch die andere ungültig.

    Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO voll ausgeschöpft sind.

    Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab); aus wirtschaftlichen Gründen alleine darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

    Eine Ausnahmegenehmigung kommt in Betracht, soweit das Fahrzeug/ die Fahrzeugkombination selbst zu lang/ zu breit/ zu hoch ist – siehe § 32 StVZO – überstehende Ladung (z.B. durch Ladeflächenverbreiterungen u./o. –verlängerungen) und/ oder

    wenn höhere Achslasten u./o. Gesamtgewichte als gesetzlich zulässig – siehe § 34 StVZO – in Anspruch genommen werden sollen und/oder

    wenn das Sichtfeld des Fahrzeugführers beeinträchtigt ist – siehe § 35 b StVZO.

    Die Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeughalter einzuholen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

    Die Ausnahmegenehmigung ist üblicherweise auf drei Monate befristet.

    zuständige Stelle

    Für Antragsteller mit Wohnsitz/ Unternehmenssitz in Thüringen ist das Thüringer Landesverwaltungsamt zuständig.

    Zuständigkeit

    Thüringer Landesverwaltungsamt

    Referat 520 Sachgebiet Straßenverkehr

    Jorge-Semprún-Platz 4

    99423 Weimar

    Telefon: 0361 57 100

    Fax: 0361 57332 1454

    E-Mail: paragraph70stvzo@tlvwa.thueringen.de

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesverwaltungsamt - Straßen- und Luftverkehr - Referat 520

    Adresse

    Hausanschrift

    Jorge-Semprún-Platz 4

    99423 Weimar

    Parkplatz: Tiefgarage Atrium
    Anzahl: 840
    Gebühren: ja

    Weimar Atrium

    Bus: 1, 2, 3, 9

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57332-1403

    Fax: 0361 57332-1462

    E-Mail: guntram.heckmann@tlvwa.thueringen.de

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2009 (von: Sylvia Lutter)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Zentgraf, Klemens)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Angaben zur Wegstrecke und zur Kraftfahrzeugart (Länge, Breite, Ladung, Achslasten)

    ggf. Erklärung, dass eine Beförderung auf der Schiene und/ oder auf dem Wasser nicht in Frage kommt und ggf. Nachweise hierrüber

    ggf. Haftungserklärung

    Ggf. Versicherungsbescheinigung (s. Anlage 8)

    Bevollmächtigung, sofern der Antrag für einen Dritten gestellt wird

    Formulare

    Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Sie können die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und § 76 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) online beantragen.

    Anlagen können im PDF-Format übermittelt werden.

    Das Antragsverfahren für die ebenfalls benötigte Genehmigung nach §§ 29 Abs. 3, 46 Abs. 1 Nr. 2, 5 StVO ist über das Portal VEMAGS volldigitalisiert.

    Voraussetzungen

    Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 70 Absatz 1 Nummer 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) [DE]

    § 76 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) [DE]

    Landesrecht und Kommunalrecht:

    § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c) und § 10 Absatz 2 Nummer 3 Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustÜV)

    Rechtsbehelf

    Klage

    Verfahrensablauf

    Sie können ihren Antrag online oder schriftlich stellen.

    Hinweis: Das Antragsverfahren für die ebenfalls benötigte Genehmigung nach §§ 29 Abs. 3, 46 Abs. 1 Nr. 2, 5 StVO ist über das Portal VEMAGS volldigitalisiert.

    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag, fordert ggf. Unterlagen nach und führt insb. das Anhörungsverfahren der Beteiligten Behörden durch. Sie erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung und erhebt die Gebühren.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    2-4 Wochen

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Kostenhöhe (variabel): von 10,20 bis zu 511,00 Euro. Rechtsgrundlage: Nr. 255 Anlage 1 zu § 1 GebOSt. Bemerkung: Die Gebührenhöhe richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Dort wird für jede Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO pro Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person eine Rahmengebühr von 10,20 € bis 511,00 € festgelegt; liegen bei Antragstellung mehrere baugleiche Fahrzeuge vor, kann eine verminderte Gebühr festgesetzt werden. Die genaue Höhe der Gebühr ist im Einzelfall vom Bearbeitungsaufwand, Geltungsdauer und wirtschaftlichem Vorteil für den Antragsteller abhängig; die Festsetzung liegt im Ermessen der Behörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen, insbesondere auch zu den zuständigen Sachbearbeiter:innen entnehmen Sie bitte unserer Website.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesverwaltungsamt am 30.08.2022

    Version

    Technisch erstellt am 15.09.2022 (von: Müller, Kerstin)

    Technisch geändert am 16.01.2024 (von: Müller, Kerstin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)