Überwachung Beschaffenheit und Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen von genehmigungsbedürftigen Anlagen Überprüfung

    Kraft- und Brennstoffe von genehmigungsbedürftigen Anlagen überprüfen von Qualitäten

    Die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung von chemischen, physikalischen Parametern und Grenzwerten für Kraft-/Brennstoffe. Die Ergebnisse werden jährlich an das Umweltbundesamt gemeldet, das wiederum diese der Europäischen Kommission meldet (Nationaler Kraftstoffbericht).

    Beschreibung

    Ziel der Verordnung ist es, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen, das Einführen und die Beschaffenheit sowie an die Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen zu stellen und jährlich zu überwachen.

    zuständige Stelle

    Zuständige Behörden sind die Immissionsschutzbehörden der Länder.

    Formulare

    Die Information nach § 18 (3) der 10. BImSchV erfolgt elektronisch über das Datenerfassungstool „FQMS – Fuel Quality Monitoring System“. Damit wird das Berichtformat der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu 10. BImSchV erfüllt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die zuständige Überwachungsbehörde überprüft eine bestimmte Anzahl von Kraftstoff- und Brennstoffproben. Die Probenanzahl richtet sich nach den jeweils in Verkehr gebrachten Gesamtmengen. Die Probennahme erfolgt gemäß den Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur 10. BImSchV zweimal pro Jahr, damit sowohl die Winter- als auch die Sommerware geprüft werden kann. Die Probennahme und Analyse erfolgt durch hierfür (Mineralölprodukte) akkreditierte Prüflabore.

    Die Ergebniserfassung nach § 18 Abs. 3 der 10. BImSchV erfolgt über das „FQMS – Fuel Quality Monitoring System“. Es handelt sich um ein Datenerfassungstool des Umweltbundesamtes (UBA).

    Die Ergebnisse der Länderüberprüfungen werden vom UBA jährlich zu einem Nationalen Kraftstoffbericht zusammengestellt. Dieser wird vom Mitgliedstaat Deutschland an die Europäische Kommission berichtet.

    Fristen

    Durch die ganzjährige Überprüfung werden die Qualitäten sowohl der Sommer- (1. Mai - 30. September) als auch der Winterware (16. November – 15. März) erfasst.

    Die Ergebnisse sind jeweils zum 31.05. des Folgejahres an das Umweltbundesamt zu berichten. Die Berichterstattung des Mitgliedstaates Deutschland an die EU-Kommission erfolgt zu 31.08. des Folgejahres

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz am 06.06.2023

    Version

    Technisch erstellt am 25.08.2022 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 13.06.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)