Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels Entgegennahme

    Waffenherstellung und/oder Waffenhandel - Aufnahme oder Einstellung des Betriebs anzeigen

    Wenn Sie Waffen gewerbsmäßig herstellen und/oder Waffenhandel betreiben, müssen Sie die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes anzeigen.

    Beschreibung

    Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

    Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die für den Ort des Betriebs zuständige Waffenbehörde.

    Ansprechpartner

    Rechts- und Ordnungsamt - Jagd und Waffenwesen

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1162

    37301 Heilbad Heiligenstadt

    Hausanschrift

    Leinegasse 11

    37308 Heilbad Heiligenstadt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Mittwoch: Nur nach Vereinbarung Donnerstag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 17:00 Uhr Freitag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03606 650-3210

    E-Mail: waffenwesen@kreis-eic.de

    Stichwörter

    Angelnd, Fischen, Fischerei, Jagd, Waffen, Waffen Besitzkarte, Waffenbesitz, Waffenschein, Waffenwesen, Wildmarken

    Version

    Technisch erstellt am 14.02.2024 (von: John, Tobias)

    Technisch geändert am 02.10.2024 (von: Kaufhold, Pascal)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

    Voraussetzungen

    Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

    Fristen

    Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.

    Kosten

    Die Waffenbehörde erhebt eine Gebühr nach Nr. 1.1 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wer die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden (§ 53 Absatz 1 Nr. 8 i.V.m. Absatz 2 WaffG).

    Unterstützende Institutionen

    Die für den Ort des Betriebs zuständige Waffenbehörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 04.07.2022

    Version

    Technisch erstellt am 14.06.2022 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 12.04.2023 (von: Ehret, Julia)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)