Vorname ändern
Die Änderung Ihres Vornamens können Sie beim Vorliegen eines wichtigen Grundes bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragen.
Beschreibung
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Änderung Ihres Vornamens beantragen. Eine solche Namensänderung hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie durch das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ gerechtfertigt ist.
Wichtige Gründe liegen vor, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen von Ihnen als Namensträger oder Namensträgerin an der Namensänderung schwerer wiegen als
- das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des vorherigen Namens und
- den entgegenstehenden Interessen anderer Beteiligter.
Bei der Vornamensänderung ist zu beachten, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des vorherigen Namens geringer zu bewerten ist, als bei einer Änderung des Familiennamens.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständige Behörde zur tatsächlichen Änderung des Vornamens ist Ihr Landkreis beziehungsweise Ihre kreisfreie Stadt.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich für die Antragstellung an die zuständige Behörde Ihrer Gemeinde.
Ansprechpartner
Für Leimbach wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Meldebescheinigung und gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
- Auszug aus dem Geburtsregister (erhältlich beim Standesamt des Geburtsorts)
- Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob Sie schon früher eine Änderung des Namens beantragt haben, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.
- Sie müssen erklären, dass Ihnen bekannt ist, dass die Namensänderung beziehungsweise die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.
- Für Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ein Führungszeugnis
Für weitere Unterlagen erkundigen Sie sich bitte vorab bei der für Sie zuständigen Namensänderungsbehörde.
Formulare
Formulare: Antrag auf Namensänderung (je nach zuständiger Stelle zum Download auf deren Internetseite oder auf Anfrage erhältlich)
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Sie sind deutscher Staatsangehöriger, Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling und Asylberechtigter
- Darstellung eines wichtigen Grundes, der Ihr schutzwürdiges Interesse gegenüber den entgegenstehenden Interessen anderer Beteiligter sowie dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegen lässt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Stellen Sie einen Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (Gemeinde). Erfragen Sie bei der zuständigen Behörde Ihrer Gemeinde das Antragsformular oder laden Sie dieses herunter und füllen Sie es vollständig aus. Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag.
- Die zuständige Gemeindebehörde verlangt von Ihnen neben der Angabe des Grundes, der die Vornamensänderung rechtfertigen soll, weitere Angaben zur antragstellenden Person.
- Liegen die Voraussetzungen für eine Vornamensänderung vor, erlässt die Entscheidungsbehörde einen Bescheid über die Namensänderung; sind diese nicht gegeben müssen Sie mit einem Ablehnungsbescheid rechnen.
- Nach dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wird Ihnen eine Urkunde über die Vornamensänderung ausgestellt.
- Die Namensänderungsbehörde teilt die Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören
- die Meldebehörde,
- das Standesamt, das Ihr Geburtenregister führt,
- das Standesamt, das Ihr Eher- oder Lebenspartnerschaftsregister führt.
Kosten
Für die öffentliche-rechtliche Änderung eines Vornamens ist ein Gebührenrahmen zwischen 2,50 € und 255,00 € vorgesehen. Die Gebührenhöhe wird von der Namensänderungsbehörde festgesetzt und richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Für die Ablehnung oder die Rücknahme des Antrags können ebenfalls Gebühren entstehen.
Bemerkungen
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 20.07.2023