Erlaubnisse für übermäßige Straßennutzung - Ausnahmegenehmigung für Rennen oder Volkswanderungen auf öffentlichen Straßen beantragen
Wenn Sie Straßenrennen oder Volkswanderungen durchführen möchten, dann müssen Sie hierfür vorher die Erlaubnis beantragen.
Beschreibung
Die jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden können im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO Erlaubnisse für die übermäßige Straßennutzung nach § 29 StVO erteilen.
Diese Rechtsgrundlage schreibt eine Erlaubnispflicht vor für Veranstaltungen, die die Straße mehr als verkehrsüblich beanspruchen, und für Fahrzeuge, die die gesetzlich allgemein zulässige Grenzen überschreiten.
Zuständigkeit
An die Straßenverkehrsbehörde, in deren Gebiet die Veranstaltung ihren Ausgangspunkt hat, jedoch an das Landesverwaltungsamt, wenn sich die Veranstaltung auf die Gebiete von mehr als drei Straßenverkehrsbehörden oder das Gebiet eines anderen Landes erstreckt
Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt.
Im Detail nachzulesen:
§ 44 Abs. 3 StVO (sachliche Zuständigkeit)
Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.
§ 44 Abs. 1 StVO
Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung (StVO) sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.
§ 47 Abs. 1 StVO (örtliche Zuständigkeit)
Die Erlaubnisse nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Absatz 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- und genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird.
§ 2 Abs. 4 Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustÜV).
Zuständige Stelle nach § 44 Abs. 3 StVO für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 2 StVO ist die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 jeweils genannte Straßenverkehrsbehörde, in deren Gebiet die Veranstaltung ihren Ausgangspunkt hat, jedoch das Landesverwaltungsamt, wenn sich die Veranstaltung auf die Gebiete von mehr als drei Straßenverkehrsbehörden oder das Gebiet eines anderen Landes erstreckt.
Ansprechpartner
Landratsamt Weimarer Land - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Aktuelles
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten: Öffentliche Glücksspiele (Ausspielungen/ Lotterien/ Tombolas) Versammlungen und Demonstrationen Sammlungen Motorsportveranstaltungen Führerscheinverwahrung Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag mit Termin Dienstag mit Termin Mittwoch mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich) Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr (Führerscheinstelle, Kfz-Zulassungsbehörde, Ausländerbehörde) Freitag mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich)
Landratsamt Weimarer Land - Untere Verkehrsbehörde
Aktuelles
Die untere Verkehrsbehörde ist zuständig für die Verkehrsraumüberwachung. Als Verwaltungsbehörde zählen zu den Zuständigkeiten u.a. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtung, Baumaßnahmen bzw. Gerüstbau, Service- Parkausweis, Gefahrguttransport, Personenbeförderungsgesetz, Sonntagsfahrverbot, Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Innenhof des Landratsamtes/ Einfahrt Ackerwand
Anzahl: 200
Gebühren: ja
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag mit Termin Dienstag mit Termin Mittwoch mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich) Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr (Führerscheinstelle, Kfz-Zulassungsbehörde, Ausländerbehörde) Freitag mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich)
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund gem. § 29 StVO / einer Verkehrsrechtlichen Anordnung gem. § 45 Abs. 6 StVO
Stadtverwaltung Apolda - Straßenverkehrsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Am Brauhof 3 Stunden
Anzahl: 2
Parkplatz: Parkplatz am Brauhof
Anzahl: 10
Gebühren: ja
Parkplatz: Parkplatz am Schloß
Anzahl: 20
Gebühren: ja
Parkplatz: Parkplatz auf dem Markt
Anzahl: 6
Gebühren: ja
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Samstag geschlossen
Kontakt
Telefon Festnetz: 03644 65036(-0 Hr. Prang, -1 Fr. Kaiser, -2 Hr. Friedrich)
Fax: 03644 650513
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag mit Streckenplan und Streckenbeschreibung,
- Kartenmaterial,
- Versicherungsnachweise,
- Streckenabnahmeprotokoll/ Streckengutachten,
- Erklärung zum Bundesfernstraßen-Gesetz
Formulare
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Antrag ist mit den o.g. Anlagen versehen schriftlich oder online bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen. Die Behörde wird dann alle Träger öffentlicher Belange anhören und in Auswertung der Stellungnamen über die Möglichkeit der Erteilung der angestrebten Ausnahmegenehmigung für Rennen oder Volkswanderungen auf öffentlichen Straßen entscheiden.
Fristen
Die Anhörfrist beträgt 14 Tage.
Bearbeitungsdauer
Der Antrag ist mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn einzureichen.
Kosten
Die Kosten für das Verfahren berechnen sich nach der aktuell gültigen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und sind je nach Leistungsumfang der Behörde variabel (Geb.Nr. 263 – 10,20 EUR bis 2301,00 EUR).
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesverwaltungsamt am 03.07.2023