Ausnahmegenehmigung vom Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit beantragen
Vom Lkw-Fahrverbot während der Ferienreisezeit (Juli und August) sind auf Antrag Ausnahmen möglich.
Beschreibung
Aus dringenden Gründen kann es mitunter notwendig sein, von vorgeschriebenen Fahrverboten der Straßenverkehrs‑Ordnung abweichen zu müssen. Für solche begründeten Einzelfälle kann eine Ausnahme nach Beantragung erteilt werden.
zuständige Stelle
Je nach Zuständigkeit an die örtlichen Straßenverkehrsbehörden oder das Thüringer Landesverwaltungsamt.
Zuständigkeit
Je nach Zuständigkeit an die örtlichen Straßenverkehrsbehörden oder das Thüringer Landesverwaltungsamt.
Ansprechpartner
Landratsamt Gotha - Straßenverkehrsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: null
Anzahl: 0
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 13:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Abweichende Öffnungs- und Sprechzeiten im Jugendamt, im Sozialamt, in der Kfz-Zulassungsbehörde und in der Bargeldkasse der Kreiskasse Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen der Ferienreiseverordnung
Thüringer Landesverwaltungsamt - Straßen- und Luftverkehr - Referat 520
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Tiefgarage Atrium
Anzahl: 840
Gebühren: ja
Weimar Atrium
Bus: 1, 2, 3, 9
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen der Ferienreiseverordnung
erforderliche Unterlagen
Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung für den konkreten Sachverhalt.
In der Begründung ist anzugeben, weshalb es unzumutbar erscheint, den Transport zur Umgehung der Verbotsstrecken auf dem nachgeordneten Straßennetz durchzuführen.
Ggf. weitere von der zuständigen Behörde geforderte Unterlagen.
Formulare
Für Anträge werden von den zuständigen Behörden in der Regel Formulare (auch online) zur Verfügung gestellt. Diese sind schriftlich mit einer ausführlichen Begründung zu stellen.
Voraussetzungen
Jeder mit einem begründeten Anliegen ist antragsberechtigt. Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt.
Die Erteilung von Ausnahmen für gewerbliche Zwecke ist auf dringende Fälle zu beschränken. Umwege sind grundsätzlich in Kauf zu nehmen, denn wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen keine Ausnahmeerteilung.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung (Verwaltungsakt) über einen Antrag ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs/Klage zulässig.
Verfahrensablauf
Antragstellung inkl. Begründung bei der zuständigen Behörde
Antragsprüfung unter evtl. Beteiligung weiterer Stellen
Antragsbearbeitung durch die zuständige Behörde
Erteilung oder Ablehnung der Ausnahme
Fristen
Es gelten im Regelfall keine Fristen, jedoch sollte ein Antrag möglichst frühzeitig und nicht kurzfristig gestellt werden. Gewisse Bearbeitungszeiten sollten der Behörde eingeräumt werden.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom jeweiligen Einzelfall und Beteiligung weiterer Stellen.
Kosten
Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht ein allgemeiner Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 179,00 Euro für eine Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen (Geb.-Nr. 271).
Hinweise (Besonderheiten)
Da der Transport während der Ferienreisezeit (Juli und August) auch außerhalb der Verbotsstrecken durchgeführt werden kann, ist bei der Prüfung auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
Die Erteilung von Ausnahmen für gewerbliche Zwecke ist auf dringende Fälle zu beschränken. Umwege sind grundsätzlich in Kauf zu nehmen, denn wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen keine Ausnahmeerteilung.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 09.02.2022