Fischereipachtvertrag anzeigen (Anzeige Fischereipachtvertrag Entgegennahme)
Die Ausübung eines Fischereirechtes kann durch Verpachtung vom Inhaber des Fischereirechtes (Fischereiberechtigten) auf andere Personen übertragen werden. Dies müssen Sie der zuständigen unteren Fischereibehörde anzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie Inhaber eines Fischereirechtes sind und dieses nicht selbst ausüben können oder wollen, besteht die Möglichkeit, dass Sie die Ausübung des Fischereirechts einem anderen, der zur Fischereiausübung berechtigt ist, in vollem Umfang durch den Abschluss eines Fischereipachtvertrages übertragen.
Den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages müssen Sie als Verpächter entgegennehmen (als Inhaber des Fischereirechts) und anschließend der zuständigen unteren Fischereibehörde anzeigen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die untere Fischereibehörde des Landratsamtes beziehungsweise der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis - Fachdienst Sicherheit, Ordnung und Migration
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
erforderliche Unterlagen
- Fischereipachtvertrag
- gültiger Fischereischein des Pächters, für den Fall, dass eine natürliche Person Pächter ist
Voraussetzungen
- Schriftform Fischereipachtvertrag
- Mindestpacht- und Verlängerungsdauer 12 Jahre
- gültiger Fischereischein des Pächters (außer Vierteljahresfischereischein)
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch gegen den Bescheid der unteren Fischereibehörde.
Widerspruchsfristen
Verfahrensablauf
Anzeige des Fischerpachtvertrages oder der Änderung binnen 14 Tage nach dessen Abschluss inklusive der notwendigen Unterlagen
Fristen
14 Tage Frist zur Anzeige nach erfolgtem Pachtvertragsabschluss oder nach vereinbarter Änderung
Bearbeitungsdauer
Beanstandungsfrist: zwei Monate
Kosten
33,00 € je Vertrag
Erweiterte Rahmenbedingungen erfolgen über die Landratsämter.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 14.02.2024