Einsicht in das Liegenschaftskataster gewähren

    Einen Überblick zur örtlichen Lage eines Flurstücks und zu den vorhandenen Vermessungsunterlagen erhalten Sie durch eine Einsicht in das Liegenschaftskataster.

    Beschreibung

    Jede Bürgerin, jeder Bürger, jedes Unternehmen und jede öffentliche Stelle können Einsicht in die Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens nehmen. Dazu zählen insbesondere die Daten des Liegenschaftskatasters mit den Angaben zu Flurstücken und Gebäuden. Für die Einsichtnahme in die Eigentümerdaten ist das berechtigte Interesse darzulegen.

    zuständige Stelle

    Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG)

    Hohenwindenstraße 13a

    99086 Erfurt

    Tel.: +49 361 57 4176-777

    Fax: +49 361 57 4176-799

    E-Mail: poststelle@tlbg.thueringen.de

    Web: https://tlbg.thueringen.de

    Zuständigkeit

    Einsicht in das Liegenschaftskataster gewähren nur die Katasterbereiche des TLBG, die einzelnen Behördenstandorte sind nachfolgender Übersicht zu entnehmen.

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG) - Zweigstelle Gotha

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßbergstr. 1

    99867 Gotha

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr Montag bis Donnerstag: 13:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 574016-000

    Fax: 0361 574016-999

    E-Mail: poststelle.gotha@tlbg.thueringen.de

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Einsicht in Unterlagen des Liegenschaftskatasters - (Thüringen)

    Version

    Technisch geändert am 10.07.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Unterlagen in Form eines Antrags sind nur erforderlich, wenn die Einsichtnahme in der Kataster- und Vermessungsbehörde erfolgt und das Webangebot nicht ausreichend ist.

    Speziell bei der Einsichtnahme in die Urkunden des Liegenschaftskatasters, auf die sich der geometrische Nachweis der Liegenschaften gründet, sind zur Vorbereitung in der Behörde die betroffenen Flurstücke anzugeben.

    Formulare

    siehe rechts, unter Formulare

    Onlineverfahren möglich: ja (via Webangebot , siehe nachstehender Link)

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: ja, wenn Webangebot nicht ausreicht

    Voraussetzungen

    Für die Einsichtnahme bestehen keine speziellen Voraussetzungen.

    Einsichtnahme bedeutet nur einsehen zu dürfen. Auszüge, schriftliche Auskünfte oder eine Kopie von Schriftstücken werden von der Katasterbehörde nicht herausgegeben.

    Die Einsichtnahme in einen bestimmten Teil des Liegenschaftskatasters (Eigentümerdaten des Liegenschaftsbuches) unterliegt dem Datenschutz (personenbezogene Daten) und kann nur von Personen oder Stellen mit berechtigtem Interesse, wie z. B.

    a) Grundstückseigentümer,

    b) Nutzungsberechtigte oder

    c) Personen mit sonstigem berechtigtem Interesse

    erfolgen. Reine Neugier ist auszuschließen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 18 Absatz 1 i. V. m. § 19 Absatz 3 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) (siehe nachstehender Link).

    Nr. 2 des Kostenverzeichnisses zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm) (siehe nachstehender Link).

    Weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Kataster- und Geoinformationswesens sind unter nachstehendem Link erreichbar.

    Rechtsbehelf

    Da kein Verwaltungsakt gesetzt wird, ist ein Rechtsbehelf nicht möglich.

    Verfahrensablauf

    Der Verfahrensablauf wird unterschieden in:

    a) Einsichtnahme in frei verfügbare Daten (Nutzung des Web-Angebots):

    Zur ausschließlichen Ansicht grafischer Daten des Liegenschaftskatasters ist die Nutzung des Web-Angebots (siehe nachstehender Link) ausreichend. Dabei handelt sich um eine frei zugängliche Anwendung (Open Data) ohne Nutzungseinschränkungen. Ein Antrag ist daher nicht nötig.

    b) Einsichtnahme in nicht frei verfügbare Daten (Einsichtnahme in der Kataster- und Vermessungsbehörde):

    Über einen schriftlichen oder mündlichen Antrag wird mit der Kataster- und Vermessungsbehörde, dem Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG), abgeklärt, welche Daten eingesehen werden möchten, bei Eigentümerdaten ist das berechtigte Interesse darzulegen (-> also eine schlüssige Begründung anzugeben). Im Folgenden wird zur Einsicht in die benötigten Unterlagen in der Regel ein Termin mit der Kataster- und Vermessungsbehörde vereinbart.

    Damit die Behörde die richtigen Unterlagen bereithält, ist vorab das betroffene Flurstück - unter Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer oder postalischer Anschrift - näher zu bezeichnen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Für die Nutzung des Web-Angebots gibt es keine Frist, das Angebot ist jederzeit verfügbar.

    Die Bearbeitungsdauer des schriftlichen oder mündlichen Antrages beträgt fünf Arbeitstage.

    Kosten

    Gebühren fallen nicht an (vgl. § 32 Absatz 2 Nr. 9 Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVermGeoG), siehe nachstehender Link).

    Die Nutzung des Geodatenviewers mit seinen Einsichtsmöglichkeiten ist gebührenfrei (vgl. § 3 ThürVwKostOVerm, siehe nachstehender Link).

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen erhalten Sie über die nachstehenden Links.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG) am 17.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Stichwörter

    Flurkartenauszug, Liegenschaftskarte, Vermessungsriss, Vermessungszahlenwerk, Flurbuch, Katasterkarte, Vermessungsakten, Liegenschaftsbuch, Flurkarte, Flurstück, Viewing, Akteneinsicht, Kataster

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de