Lang-LKW Informationserteilung

    Lang-LKW Informationserteilung

    Beschreibung

    Lang-LKW dürfen seit dem 1. Januar 2017 unbefristet auf bestimmten Straßen im Bundesgebiet fahren. Die Bedingungen hierfür hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur rechtlich geregelt.

    Danach gelten bestimmte Anforderungen an Fahrer und Fahrzeuge.

    Die Anforderungen an den Fahrer sind:

    • fünfjähriger ununterbrochener Besitz der Fahrerlaubnis CE,

    • nachzuweisende fünfjährige Berufserfahrung im gewerblichen Straßengüter- oder Werkverkehr,

    • absolvierter Einweisungslehrgang.

    Die Anforderungen an das Fahrzeug sind:

    • Die Länge der Lang-Lkw darf, abhängig von der Art des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, maximal 25,25 m betragen.

    • Der Transport von flüssigen Massengütern in Großtanks, Gefahrgut, lebenden Tieren oder von freischwingend befestigten Gütern, die aufgrund ihrer Masse die Fahrstabilität beeinträchtigen, mit einem Lang-LKW ist verboten.

    • Die Lang-Lkw dürfen nur auf geeigneten Straßen fahren, die von den Ländern gemeldet wurden (sog. Positivnetz).

    • Die Gesamtmasse darf maximal 40 Tonnen bzw. 44 Tonnen im kombinierten Verkehr auf Fahrten von oder zu Umschlaganlagen auf die Schiene oder Wasserstraße betragen

    Das Positivnetz wird vom zuständigen Bundesministerium aktualisiert und erweitert. Zurzeit hat das Positivnetz eine Länge von fast 11.600 Kilometern.

    Häufig werden Lang-Lkw fälschlicherweise als „Gigaliner“ bezeichnet. Letztere werden im Ausland teilweise eingesetzt, haben aber ein höheres Gewicht von bis zu 60 Tonnen. Dies ist in Deutschland nicht zulässig.

    Ansprechpartner

    Bundesministeriums für Digitales und Verkehr

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 24.03.2022 (von: Endler, Michaela)

    Technisch geändert am 24.03.2022 (von: Endler, Michaela)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Zusatzregeln gibt es für zwei Typen von Lang-Lkw:

    • Der sog. verlängerte Sattelauflieger (Sattelkraftfahrzeug bis zu einer Gesamtlänge von 17,80 Metern) darf zunächst für weitere sieben Jahre eingesetzt werden.
    • Lang-Lkw des sogenannten Typ 2 (Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 Metern) dürfen befristet für ein weiteres Jahr eingesetzt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktuer (BMVI) am 20.02.2017

    Version

    Technisch erstellt am 03.08.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)