EU-Bescheinigung nach Berufsanerkennungsrichtlinie beantragen
Wenn Sie im EU-Ausland bestimmte Dienstleitungen erbringen möchten, benötigen Sie für einige EU-Länder (z.B. Österreich, Belgien, Luxemburg) die EU-Bescheinigung als Nachweis Ihrer Berufserfahrung.
Beschreibung
Wenn Sie bestimmte Dienstleistungen in einem EUMitgliedstaat erbringen oder sich dort niederlassen möchten, müssen Sie in einigen Mitgliedstaaten unter anderem die sogenannte EU-Bescheinigung vorlegen. Mit dieser Bescheinigung weisen Sie nach, dass Sie diese Dienstleistung in Deutschland rechtmäßig und dauerhaft erbringen. Sofern Sie
bzw. Ihr Unternehmen Mitglied einer Kammer (beispielsweise Handwerkskammer) sind, ist diese für Sie zuständig. Andernfalls wenden Sie sich bitte an die Industrie- und Handelskammer.
Um darzulegen, dass die Dienstleistungen dauerhaft und rechtmäßig erbracht werden, müssen Sie die von Ihnen konkret ausgeübte Tätigkeit und ihre Dauer angeben. Neben einer Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens müssen Sie angeben, ob Sie als Selbstständiger, als Leiter eines Unternehmens bzw. einer Zweigniederlassung, in leitender
Funktion oder als Arbeitnehmer tätig gewesen sind.
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Je nach Beruf, den Sie ausüben möchten, wenden Sie sich an die zuständige Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder gegebenenfalls die berufsständischen Kammern.
Ansprechpartner
Industrie- und Handelskammer Südthüringen (IHK Suhl)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch: 9:00 bis 16:30 Uhr Donnerstag: 9:00 - 18:00 Uhr Freitag: 9:00 bis 14:30 Uhr
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Industrie- und Handelskammer
Empfänger: Industrie- und Handelskammer
IBAN: DE14 8207 0000 0004 6125 29
Bankinstitut: Deutsche Bank AG
Formulare
Bescheinigung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
erforderliche Unterlagen
- Ggf. Kopie des Personalausweises
- Ggf. Nachweis der konkret ausgeübten Tätigkeit sowie Dauer
- Ggf. Ausbildung (Nachweise: Zeugnis, Diplom, Zertifikat)
- Ggf. zusätzlich als:
- Selbständiger: Gewerbeanmeldung
- Leiter eines Unternehmens bzw. einer Niederlassung: Nachweis Handelsregistereintrag
- Leitender Angestellter: Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis
- Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis
Formulare
- Formular: Formular für Ausstellung der EUBescheinigung der jeweils zuständigen Stelle
- OnlineVerfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Sie haben Ihren Beruf in den vergangenen zwei Jahren ausgeübt.
- Sie besitzen Nachweise über die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit
Rechtsgrundlage(n)
- Richtlinie 2005/36/EG
- Art. IV Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr (NiederlFrhEWGDG)
- Erste Verordnung zur Durchführung von Richtlinien über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1. DV Niederlassungsfreiheit EWG)
Rechtsbehelf
keine formalen Rechtsbehelfe
Verfahrensablauf
Eine EU-Bescheinigung können Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
- Sie reichen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Nachweisen ein
- Nach Prüfung durch die zuständige Stelle wird die EU-Bescheinigung ausgestellt und Ihnen per Post, inkl. Gebührenbescheid, zugesandt
Nach Erhalt der Bescheinigung können Sie diese für Ihren Antrag im EU-Land verwenden.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen
Kosten
Es fallen Kosten an. Genaueres erfahren Sie bei Ihrer Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer.
Weitere Informationen
Ob zur Aufnahme der Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat besondere Voraussetzungen zu beachten sind, insbesondere ob die Anerkennung der Berufsqualifikation erforderlich ist, darüber informiert auch der Benutzerleitfaden zur Richtlinie 2005/36/EG.
Hrsg: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, berufsständische Kammern
Gültigkeitsgebiet
Thüringen