Spielautomatensteuer
Auf den Betrieb von Spielautomaten wird in der Regel eine Vergnügungssteuer erhoben. Dazu erhalten Sie hier Informationen.
Beschreibung
Die Spielautomatensteuer ist eine Vergnügungsteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandsteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Gemeinden überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate. Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
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Zuständigkeit
An die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung (Steueramt).
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Weimar - Abt. Steuern
Adresse
Postanschrift
99401 Weimar
Postanschrift
Postfach 2014
99401 Weimar
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Schwanseestraße/Stadtverwaltung
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: Schwanseestraße/Stadtverwaltung
Anzahl: 30
Gebühren: nein
Schwanseestraße/ Stadtverwaltung
Bus: Schwanseestraße/ Stadtverwaltung
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 2014
99423 Weimar
Öffnungszeiten
Montag:geschlossenDienstag:09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 18:00 UhrMittwoch:geschlossenDonnerstag:09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 15:00 UhrFreitag:09:00 – 12:00 Uhr Hinweis: Das Bürgerbüro hat erweiterte Öffnungszeiten. Die individuellen Öffnungszeiten der Fachämter entnehmen Sie bitte der Ämterstruktur.
Kontakt
Rechtsgrundlage(n)
Kommunale Satzung
Kosten
Der Steuersatz variiert von Ort zu Ort.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 28.12.2022