Insolvenzverfahren öffentliche Bekanntmachung

    Insolvenzverfahren öffentlich bekanntmachen

    Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sind durch das Insolvenzgericht öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen. Z. B. hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts den Eröffnungsbeschluss öffentlich bekanntzumachen.

    Beschreibung

    Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sind durch das Insolvenzgericht öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen. Z. B. hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts den Eröffnungsbeschluss öffentlich bekanntzumachen. Eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet ; diese Veröffentlichung kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst - Insolvenzverfahren öffentlich bekanntmachen

    ID: L100038_212950657

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2022 (von: system)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    zuständige Stelle

    Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.

    Zuständigkeit

    An das zuständige Insolvenzgericht in Erfurt, Gera, Meiningen oder Mühlhausen.

    Zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Schuldners liegt. Informationen hierzu finden Sie im Gemeinsamen Justizportal des Bundes und der Länder unter der Rubrik „Orts- und Gerichtsverzeichnis“.

    Ansprechpartner

    Für Schmölln wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch TMMJV am 12.10.2021

    Version

    Technisch erstellt am 11.03.2013 (von: Uhlich, Ina)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)