Abwasser - Beseitigung
Beschreibung
Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser (Schmutzwasser, Niederschlagswasser) sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.
Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und bei abflusslosen Gruben das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts. Gemäß § 56 Wasserhaushaltsgesetz ist Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind.
In Mecklenburg-Vorpommern wurde die Abwasserbeseitigung mit § 40 Abs. 1 LWaG den Gemeinden übertragen, die diese Pflichtaufgaben im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrnehmen. Die Gemeinden können die Abwasserbeseitigungspflicht oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen. Hierzu können sie insbesondere Wasser-, Boden- oder Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.
Zur Aufgabenerfüllung können sich die Beseitigungspflichtigen auch privater Dritter bedienen, wobei die Pflicht weiterhin bei der Gemeinde/dem Verband verbleibt. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es derzeit 110 abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften. Dabei handelt es sich um 32 Zweckverbände, einen abwasserbeseitigungspflichtigen Wasser- und Bodenverband, 76 teilweise amtsangehörige Städte und Gemeinden sowie ein Amt.
Ausnahmen von der öffentlichen Beseitigungspflicht regelt § 40 Abs. 3 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG). So entfällt zum Beispiel die Beseitigungspflicht der Gemeinde/des Verbandes.
a) für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt,
b) für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird,
c) durch Entscheidung der Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes zweckmäßig ist, insbesondere wenn
d) das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder
e) eine Übernahme des Abwassers auch technisch nicht möglich ist oder wegen der Siedlungsstruktur das Abwasser gesondert beseitigt werden muss.
In diesen Fällen ist derjenige zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt.
zuständige Stelle
Gemeinde bzw. abwasserbeseitigungspflichtiger Verband (kann jeweils über die Gemeinde/das Amt erfragt werden)
Ansprechpartner
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Umweltamt / Wasserwirtschaft/ Gewässerschutz
Aktuelles
Das Sachgebiet Wasserwirtschaft ist als untere Wasserbehörde für die Aufsicht und den Schutz der oberirdischen Gewässer II. Ordnung, für Benutzungen der Gewässer I. Ordnung und das Grundwasser zuständig. Ziel der Mitarbeiter ist es, eine rechtssichere Gewässerbenutzung für öffentliche und private Zwecke zu ermöglichen und dabei die Gewässer als Lebensgrundlage sowohl für jetzt lebende und zukünftige Generationen als auch für Tiere und Pflanzen zu erhalten. In unsere Zuständigkeit fallen insbesondere die Aufsicht über die Wasser- und Bodenverbände, das Erteilen von Genehmigungen zum Befahren von Gewässern, Regelungen der Gewässerbenutzung, der Gewässerausbau, Anlagen in, an über oder unter Gewässern, Gefahrenabwehr bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, Wasserrechtliche Stellungnahmen in Baugenehmigungs- und Planverfahren. Zuständigkeiten im Bereich "Gewässeraufsicht": Gewässerschutz (Qualität, Anzeigen, Ordnungswidrigkeiten) Gewässerunterhaltung, Verbindung zu den Wasser- und Bodenverbänden, bauliche Anlagen an Gewässern I. und II. Ordnung Ausbau der Gewässer (Planfeststellungs-/Plangenehmigungsverfahren) Gewässerbenutzung wasserrechtliche Erlaubnisse für Niederschlagswasser erlaubnisfreie Nutzungen Wasserentnahme aus Oberflächengewässern 2. Ordnung Landwirtschaft Entwässerung landwirtschaftlicher Betriebe CC- Kontrollen Sonstiges, die Gewässer betreffend Biogasanlagen, JGS-Anlagen Wasserrechtliche Stellungnahmen in Genehmigungsverfahren, bei Bauleitplanungen usw. - federführende Bearbeitung der Anträge-
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Anzahl: 3
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Bus: 2
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Bus: Citylinie
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Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
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Voraussetzungen
Anfallendes Abwasser ist gemäß § 40 Abs. 2 LWaG der beseitigungspflichtigen Gemeinde bzw. dem beseitigungspflichtigen Verband zu überlassen. Diese haben durch Satzung bestimmt, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Sie können auch vorschreiben, dass bestimmte Abwässer vor der Überlassung behandelt werden müssen.
Die Satzungen sind über die Internetpattformen der jeweiligen abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft einzusehen.
Ausnahmen von der Beseitigungspflicht der Gemeinde/des Verbandes und der Pflicht zur Überlassung des Abwassers regelt § 40 Abs. 3 LWaG.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften erheben auf der Grundlage ihrer Satzungen Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG MV).
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie über die Internetplattformen der jeweiligen abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften bzw. ihrer beauftragten Abwasserentsorger.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 26.06.2019
Stichwörter
Sickergruben, Regenwasser, Regenwassergebühr, Niederschlagswasserabgabe, Klärgrube, Klärgruben, Kläranlagen, Entwässerung, Regenwasserabgabe, Kläranlage, Wasserabgabe, Stadtentwässerung, Niederschlagswasser, Sickergrube