Entgelt für Wasserentnahme Berechnung

    Wasserentnahmeentgelt berechnen und festsetzen

    Wenn Sie Wasser direkt aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer (keine Küstengewässer) entnehmen, sind Sie gegebenenfalls wasserentnahmeentgeltpflichtig. 

    Beschreibung

    Das Land Mecklenburg-Vorpommern erhebt vom Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

    Grundwasser, welches im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, wird bei der Erhebung des Entgeltes als oberirdisches Gewässer angesehen.

    Das Entgelt wird nicht erhoben für:

    • erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie des Landeswassergesetzes (LWaG M-V),
    • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Mineralwasser verwendet wird,
    • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, um aus ihm unmittelbar Wärme zu gewinnen, und das anschließende Wiedereinleiten in das Gewässer,
    • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, um aus ihm unmittelbar Wärme zu gewinnen, und das anschließende Wiedereinleiten in das Grundwasser oder in ein oberirdisches Gewässer,
    • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten, Ableiten von Wasser für Zwecke der Fischerei und der landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Beregnung,
    • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Wasserkraftnutzung, sofern keine nachteilige Veränderung der chemischen, physikalischen und biologischen Eigenschaften des Wassers erfolgt,
    • Benutzungen, sofern die Wassermenge insgesamt nicht mehr als 2.000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt.

    Für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser beträgt der Abgabesatz EUR 0,10 je Kubikmeter, für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beträgt der Abgabesatz EUR 0,02 je Kubikmeter. Bei einer Wiedereinleitung des entnommenen Wassers mit einem Verlust von nicht mehr als 1 Prozent der Wassermenge in das Gewässer, aus dem es entnommen wurde, ermäßigt sich die Höhe des Entgelts auf 10 Prozent. Bei einer nicht zugelassenen Gewässerbenutzung ist jeweils der zweifache Betrag je Kubikmeter entnommenen Wassers zu erheben.

    Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Entgeltpflichtige hat der Wasserbehörde in einer Erklärung die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

    Das Wasserentnahmeentgelt ist für die im Vorjahr tatsächlich entnommene Wassermenge zu zahlen. Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abzugeben.
    Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die zuständige Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen.

    Die Erklärung ist nach dem von der obersten Wasserbehörde bekanntgegebenen amtlichen Vordruck abzugeben.

    Das Entgelt wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid).

    Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn ein Entgelt hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Benutzung ausgeübt worden ist. Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.

    Online-Dienst

    MVSP_MV_Erklärung_zur_Festsetzung_des_Wasserentnahmeentgelts_abgeben

    ID: L100027_125551392

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    Version

    Technisch erstellt am 27.03.2023 (von: Roscher, Franziska)

    Technisch geändert am 11.11.2024 (von: Rolf, Frank)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    zuständige Stelle

    Die zuständige Stelle ergibt sich aus den landesrechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer.

    -    die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt für Entnahmen oder Ableitungen von Wasser aus einem Gewässer 1. Ordnung,
    -    im Übrigen die Landrät*innen oder Oberbürgermeister*innen der kreisfreien Städte

    Zuständigkeit

    Für Grundwasser und Gewässer II. Ordnung:


    Landkreis Nordwestmecklenburg 
    Sachgebiet Untere Wasserbehörde
    Börzower Weg 3
    23936 Grevesmühlen


    Landeshauptstadt Schwerin
    Fachdienst Umwelt
    Fachgruppe Gewässer- und Bodenschutz
    Untere Wasserbehörde
    Am Packhof 2-6
    19053 Schwerin


    Landkreis Ludwigslust-Parchim
    Der Landrat
    FD Natur- und Umweltschutz
    Dienstgebäude Ludwigslust
    Garnisonsstraße 01
    19288 Ludwigslust


    Hanse- und Universitätsstadt Rostock
    Der Oberbürgermeister
    Amt für Umweltschutz 
    Abteilung Wasser und Boden
    Holbeinplatz 14 
    18069 Rostock


    Landkreis Rostock
    Der Landrat
    Umweltamt
    Sachgebiet Wasser/Boden
    Am Wall 03-05
    18273 Güstrow


    Landkreis Vorpommern-Rügen (Festland)
    Der Landrat
    FD Umwelt / FG Wasserwirtschaft
    Bahnhofstraße 12/13
    18507 Grimmen


    Landkreis Vorpommern-Rügen (Insel)
    Der Landrat
    Umweltamt
    Standort Bergen auf Rügen
    Störtebekerstraße 30
    18528 Bergen auf Rügen


    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
    Regionalstandort Waren
    Umweltamt / Wasserwirtschaft und Gewässerschutz
    Zum Amtsbrink 2
    17192 Waren (Müritz)


    Landkreis Vorpommern-Greifswald
    Amt für Wasserwirtschaft und Kreisentwicklung
    Untere Wasserbehörde
    Demminerstraße 71-74
    17389 Anklam


    Für Gewässer I. Ordnung:
    Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
    Bleicherufer 13
    19053 Schwerin


    Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
    An der Jägerbäk 3
    18069 Rostock


    Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
    Badenstraße 18
    18439 Stralsund


    Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte
    Neustrelitzer Straße 120
    17033 Neubrandenburg


    Allgemein:
    Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
    Goldberger Straße 12b
    18273 Güstrow

    Ansprechpartner

    Für Gnoien wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    -    vollständig ausgefüllter amtlicher Vordruck
    -    Die Angaben sind auf Verlangen der zuständigen Behörde, durch Nachweise zu belegen.

    Formulare

    -    Formulare: amtlicher Vordruck
    -    Online-Verfahren ist möglich (perspektivisch)
    -    Schriftform ist nötig
    -    persönliches Erscheinen ist nicht nötig
     

    Voraussetzungen

    Wenn Sie Wasser direkt aus einem Oberflächengewässer entnehmen oder ableiten bzw. wenn Sie Wasser aus dem Grundwasser entnehmen, dieses zutage fördern, zutage leiten oder ableiten sind Sie unter Umständen wasserentnahmeentgeltpflichtig. 

    Vom Entgelt sind in der Regel befreit: 
    •    erlaubnisfreie Benutzungen (Anliegergebrauch, Hofbetriebe etc.)
    •    Heilquellen,
    •    Wärmegewinnung,
    •    Fischerei,
    •    landwirtschaftliche und erwerbsgärtnerische Beregnung,
    •    Wasserkraftnutzung,
    •    Benutzungen bis zu 2.000 Kubikmeter im Kalenderjahr
     

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 16 - 18 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG M-V)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch 
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.

    Verfahrensablauf

    Der vollständig ausgefüllte amtliche Vordruck ist der zuständigen Behörde ohne Aufforderung bis zum 31.01. des Folgejahres zuzusenden. Anschließend setzt die Behörde das Entgelt fest. Gegebenenfalls müssen Angaben durch Belege im Rahmen einer Anhörung nachgewiesen werden. Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
    Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die zuständige Wasserbehörde das Entgelt durch Schätzung festsetzen.
     

    Fristen

    Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abzugeben.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität der ausgeübten Gewässerbenutzung und dem Umfang der nachzureichenden Unterlagen.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch LM M-V, Referat 400  am 19.01.2022

    Version

    Technisch erstellt am 09.03.2012 (von: Olaf Doege)

    Technisch geändert am 05.08.2024 (von: Schubert, Julia)

    Stichwörter

    Wasserabgabe, Wasserentnahmeabgabe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)