Prostitutionsfahrzeug Bereitstellung Entgegennahme

    Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen

    Sie möchten ein Prostitutionsfahrzeug auf- bzw. bereitstellen? Dann müssen Sie dies zusätzlich zu Ihrer bestehenden Erlaubnis nach § 12 ProstSchG der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Soll ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich genutzt werden, muss dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung angezeigt werden.

    Als Prostitutionsfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.

    Der Betriebsort und die Betriebszeiten des Prostitutionsfahrzeugs dürfen den Anforderungen zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Personen, die sexuelle Dienstleistungen anbieten, sowie der Kunden und Kundinnen, zum Schutz der Jugend und der Anwohner und Anwohnerinnen sowie der Anlieger und Anliegerinnen und der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

    Sollte der Schutz nicht gewährleistet sein, kann die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs durch die zuständige Behörde untersagt werden. Beachten Sie, dass zum Aufstellen eines Prostitutionsfahrzeuges zudem eine Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erforderlich ist.

    Online-Dienst

    Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs oder eine Prostitutionsveranstaltung online anzeigen

    ID: L100027_136828020

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte sind sachlich zuständige Behörden für die Wahrnehmung der in den §§ 12 bis 31 des Prostituiertenschutzgesetzes genannten Aufgaben.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Ihre kreisfreie Stadt oder den für Sie zuständigen Landkreis.

    Ansprechpartner

    Für Zingst wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Vorname und Nachname des Fahrzeughalters
    • Vollständiger Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeuges
    • Kraftfahrzeugs oder Schiffskennzeichen
    • Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs
    • Kopien der Anmelde bzw. Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden
    • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen

    Voraussetzungen

    Wenn Sie die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges anzeigen möchten, müssen Sie:

    • eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs vorweisen.
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Zudem muss  

    • das angezeigte Fahrzeug die Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge gemäß § 19 ProstSchG erfüllen und die Aufstellung darf den Versagungsgründen gem. § 14 Abs. 2 nicht entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    grundsätzlich kein Rechtsbehelf - da nur Anzeigepflicht

    soweit Anzeigebezogen neue Verwaltungsakte erlassen werden

    • Widerspruch

    verwaltungsgerichtliche Klage nach erfolglosem Widerspruchsverfahren

    Verfahrensablauf

    Sie reichen die Anzeige und alle Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

    Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen.

    Sollten Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, kann die zuständige Stelle das Aufstellen des Prostitutionsfahrzeuges untersagen.

    Fristen

    Die Aufstellung des Fahrzeugs muss der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Nutzung des Fahrzeugs angezeigt werden.

    Ohne eine zugrunde liegende Erlaubnis nach § 12 ProstSchG kann die Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nicht bearbeitet werden.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Abgabe ab 120.00 EUR bis 550.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:                

    • Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen können.

    Zudem kann eine Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen erforderlich sein.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 22.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de