Schulzeugnis: Ersatz beantragen
Sie haben ein Schulzeugnis verloren? Dann können Sie die Ausstellung eines Ersatz-Schulzeugnisses beantragen.
Beschreibung
Haben Sie ein Schulzeugnis verloren, können Sie sich nach Ausstellung des Schulzeugnisses an die zuständige Stelle wenden, um ein Ersatz des Schulzeugnisses zu beantragen. Bitte beachten Sie die Aufbewahrungsfristen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
- Bei Schülerinnen oder Schüler ist die Schule, die das Original ausgestellt hat, zuständig.
- Bei Bürgerinnen und Bürger, die keine Schülerinnen oder Schüler mehr sind, ist das Schulverwaltungsamt des jeweiligen Schulträgers zuständig.
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Parchimer Umland (Kreis Ludwigslust-Parchim, Mecklenburg-Vorpommern) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Rechtsgrundlage(n)
- § 70 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V)
- § 5 Schuldatenschutzverordnung Mecklenburg-Vorpommern (SchulDSVO M-V)
- Nummer 3.19 der Verwaltungsvorschrift "Die Zeugnisse der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, der Abendgymnasien und der Fachgymnasien"
- § 55 Absatz 4 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V)
Fristen
Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dateien und Akten geschlossen worden sind. Der Personenbezug aus schulischen Dateien und Akten wird entfernt, wenn dessen Speicherung für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 0 bis 45 Jahre (für Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnissen und Prüfungslisten der beruflichen Schulen (Schüler- und Nichtschülerprüfungen))
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 0 bis 15 Jahre (für Schülerstammblätter, Zeugnislisten, Zeugnisdurchschriften (soweit es sich nicht um Abgangs- und Abschlusszeugnisse handelt), Klassenbücher, Notenbücher/Notenlisten, Nachweishefte, Akten über Schüler- und Nichtschülerprüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten)
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 0 bis 5 Jahre (für alle übrigen Dateien und Akten)
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern