Bescheinigung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlagen oder der Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen beantragen
Wenn Sie eine Feuerstätte, einen Verbrennungsmotor oder ein Blockheizkraftwerk in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie vorher eine Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie eine Feuerstätte, einen Verbrennungsmotor oder ein Blockheizkraftwerk in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dafür vorher eine Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit beantragen.
Die Bescheinigung müssen Sie beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beantragen. Dieser prüft dann bei Ihnen vor Ort die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen und stellt Ihnen darüber eine Bescheinigung aus.
Bei einer geplanten Inbetriebnahme von Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen und stellt Ihnen darüber eine Bescheinigung aus. Sie müssen dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger rechtzeitig Gelegenheit geben, auch den Rohbauzustand zu besichtigen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Sie müssen Bauherr oder Bauherrin sein.
- Sie haben der Bauaufsichtsbehörde bereits fristgerecht die geplante Inbetriebnahme der Feuerstätten, des Verbrennungsmotors oder des Blockheizkraftwerks angezeigt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 16 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
- § 6 Absatz 3 Satz 2 Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)
- § 82 Absatz 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
- § 3 Verordnung über die Reinigung und Überprüfung von Anlagen und die Gebührenerhebung durch das Schornsteinfegerhandwerk (RÜGVO M-V)
Rechtsbehelf
- keiner
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine Feuerstätte, einen Verbrennungsmotor oder ein Blockheizkraftwerk in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dazu im Voraus eine Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit beantragen.
Reichen Sie dazu einen formlosen Antrag bei dem für Sie zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ein.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger besichtigt und prüft dann Ihre Feuerstätte, Ihren Verbrennungsmotor oder Ihr Blockheizkraftwerk vor Ort. Im Anschluss an die Besichtigung und Prüfung stellt Ihnen der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger eine Bescheinigung über die Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit aus.
Sollte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Mängel feststellen, erhalten Sie einen Mängelbericht. Erst nachdem Sie die Mängel beseitigt haben, erhalten Sie die Bescheinigung über die Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit.
Fristen
Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden: 14 Tage (vor dem Fertigstellungstermin der Feuerungsanlage, damit der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Gelegenheit zur Besichtigung im Rohbauzustand der Anlage hat.)
Kosten
Kostenrahmen: von 37,19 Euro bis 85,68 Euro
- Die Gebühr für die erforderliche Vorbesichtigung im Rohbauzustand beträgt 37,19 Euro.
- Die Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung beträgt 85,68 Euro.
- Es fällt eine Zusatzgebühr je angefangenen vollen Meter des senkrechten Teils des Schornsteins oder der Abgasleitung in Höhe von 1,43 Euro an.
- Zusätzlich fallen Fahrtkostengebühren in Höhe von 0,86 Euro für jeden im Kehrbezirk zurückgelegten Kilometer an.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 19.12.2023
Stichwörter
Feuerungsanlage