Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, anzeigen
Wenn Sie als Unternehmen Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung besondere Gefahrenschutz-Vorschriften gelten, müssen Sie das dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehörde (in der Regel dem Ordnungsamt) anzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt.
Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:
- der Vor und Familienname
- die Anschrift der Arbeitsstätte
Ansprechpartner
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 503 - Neubrandenburg
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 385 588-59972
Internet
Voraussetzungen
- Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
keine
Fristen
Vor Vergabe der Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss die Anzeige bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Bearbeitungsdauer
keine
Kosten
kostenlos
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Stichwörter
Gefahrenschutz, Heimarbeit, Heimarbeit mit Gefahrenschutz