Gewerbliche oder gemeinnützige Abfallsammlungen anzeigen
Sie möchten gemeinnützig oder gewerblich verwertbare Abfälle, sogenannte Wertstoffe, aus privaten Haushalten sammeln? Dann müssen Sie dies spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung der zuständigen Stelle anzeigen.
Beschreibung
Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.
Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.
- Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.
- Die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde.
- Angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden.
- Gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (z. B. Sperrmüll).
Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) muss beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurückgegeben werden.
zuständige Stelle
Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
Ansprechpartner
Fachgebiet Abfallbehörde, Immissions- und Bodenschutz, Widersprüche
Beschreibung
Die untere Abfallbehörde erfüllt hoheitliche Aufgaben und ist Sonderordnungsbehörde im Sinne des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes.
Aufgaben und Themen der unteren Abfallbehörde:
- Wilder Müll - die Jäger der verlorenen Schätze
- Brauchtumsfeuer
- Verbrennen und Entsorgen von Gartenabfällen
- Entsorgen erkrankter Pflanzen
- Verbrennen von Abfällen aus der Feldheckenpflege
- Klärschlammentsorgung
- Sammlung nach § 18 KrWG
- Chemietoiletten
Im Gebiet des Landkreises Nordwestmecklenburg gibt es zwei öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Diese rechtliche Besonderheit wurde durch einen Vertrag zwischen dem Landkreis Nordwestmecklenburg und der Hansestadt Wismar möglich. Diesen Vertrag finden Sie im PDF-Dokument Abfallwirtschaftskonzept für den Landkreis Nordwestmecklenburg (Teilbereich ohne Hansestadt Wismar) .
Immissionsschutz
Immissionen sind störende Einwirkungen aus der Umwelt, wie Lärm, Geruch, Staub oder Vibration. Auch Strahlung wie z.B. Licht oder Funkwellen gehören zu den Immissionen.
Immissionen sind so vielfältig und können so sehr stören, dass Umweltschutz oft sogar mit Immissionschutz gleichgesetzt wird (was dann doch zu kurz gegriffen ist).
Haupttätigkeit der Immissionsschutzbehörde ist die Vorbeugung. Dazu werden sämtliche Flächennutzungspläne, Bebauungspläne und die überwiegende Zahl aller Bauvorhaben auf mögliche Immissionen geprüft und ggf. Auflagen erteilt.
Wenn die Vorbeugung einmal nicht funktioniert hat und Sie sich durch Immissionen belästigt fühlen, können Sie sich an die zuständige Behörde wenden.
Immissionsschutzbehörde für das Gebiet der Hansestadt Wismar ist die Stadt selbst, für alle übrigen Gemeinden des Landkreises ist es meistens der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg.
Die Kontaktdaten für die Hansestadt Wismar finden Sie hier mit dem Suchbegriff "Immissionsschutz".
Für einige Sachverhalte sind aber auch im Landkreis die Gemeinden direkt zuständig. Erkundigen Sie sich daher bitte zunächst in den folgenden Beiträgen weiter nach der für Ihren Fall zuständigen Behörde.
Aufgaben und Themen der unteren Immissionsschutzbehörde
Typische Beschwerdefälle
Zumutbarkeit von Lärm
Richtiges Heizen mit festen Brennstoffen
Ausnahmeregelung alte Kleinfeuerungsanlagen
Bodenschutz
Das Bodenschutzrecht ist ein noch recht junges, in der Entwicklung befindliches Rechtsgebiet. Das Bundes-Bodenschutzgesetz datiert von 1998.
Die tägliche Arbeit der Bodenschutzbehörde ist durch Vorbeugung bestimmt. So wirkt die Behörde bei der Bauleitplanung und fast jedem Bauvorhaben mit und stellt so sicher, dass auch der Boden gesunde Lebensverhältnisse auf den Grundstücken ermöglicht.
Außerdem werden im Grundstücksverkehr auf Anfrage laufend Auskünfte aus dem Altlastenkataster erteilt.
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198
Gebühren: ja
Bus: Malzfabrik Grevesmühlen
DB
Regionalbahn: Grevesmühlen
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 1565
23958 Wismar
erforderliche Unterlagen
- Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
- Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
- eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
- eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird.
Voraussetzungen
Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die Bestätigung der Anzeige beziehungsweise die Erlaubnis ist der Anzeige beizufügen.
Der Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen Untersagung
- Weitere Informationen finden Sie auf der etwaigen Untersagungsverfügung
Verfahrensablauf
- Reichen Sie als Träger gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen die Anzeige Ihrer beabsichtigten Sammlungstätigkeit zusammen mit den erforderlichen Unterlagen spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme ein.
- Die zuständige Behörde prüft die Anzeige und kann Anordnungen treffen, wie zum Beispiel die Sammlung befristen, mit Auflagen versehen oder untersagen.
Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.
Fristen
- Fristtyp: Antragsfrist (Anzeigefrist)
- Dauer/Bemerkung: Spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahre
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.
Kosten
- Für die Prüfung einer Anzeige entsteht eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens EUR 3.500,00
- Diese Gebühr wird vollständig auf die Gebühr für eine mögliche Anordnung angerechnet, sofern direkt mit der Prüfung der Anzeige
- eine Anordnung nach § 18 Absatz 5 KrWG (Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens EUR 6.500,00) ergeht oder
- eine Anordnung nach § 18 Absatz 6 Satz 1 oder 3 KrWG (Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens EUR 6.500,00) ergeht.
Dokumente
Eingehend
Zertifikat Entsorgungsfachbetriebes
Dokumenttyp: Nachweis
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Standortliste
Dokumenttyp: Nachweis
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Vereinbarung Annahme Abfälle zur ordnungsgemäßen Verwertung
Dokumenttyp: Vertrag
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Stellplatzgenehmigung
Dokumenttyp: Genehmigung
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Anlagengenehmigung Verwertungsbetrieb
Dokumenttyp: Genehmigung
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Bestätigung Anzeige oder Erlaubnis Sammeltätigkeit
Dokumenttyp: Anzeige
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 03.05.2023