Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen Erteilung

    Zugangsberechtigung für Sicherheitsbereiche des Flughafens beantragen

    Wenn Sie auf einem Flughafen in Sicherheitsbereichen arbeiten, benötigen Sie eine Zugangsberechtigung (Flughafenausweis). Voraussetzung dafür ist eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie verschiedene Schulungen.

    Beschreibung

    Wenn Sie auf einem Flughafen in einem Sicherheitsbereich arbeiten, benötigen Sie eine Zugangsberechtigung. Als Nachweis hierfür erhalten Sie in der Regel einen Flughafenausweis. Der Ausweis erlaubt Ihnen, dass Sie sich unbegleitet bewegen können in den für Sie relevanten Arbeitsbereichen auf dem Flughafen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes erfolgreich bestehen sowie eine Luftsicherheitsschulung absolviert haben. Eine Zugangsberechtigung und eine Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragen Sie üblicherweise über den Flughafenbetreiber bei der Luftsicherheitsbehörde. Dort fällt auch die Entscheidung, dass Sie eine Zugangsberechtigung erhalten.

    Die Regelung betrifft Personen, die regelmäßig den Sicherheitsbereich eines Flughafens betreten müssen also z.B. mit:

    • Sicherheitskontrollen,
    • der Abfertigung,
    • dem Transport,
    • der Kontrolle von Luftfracht

    betraut sind.

    Zum Sicherheitsbereich zählen:

    • Teile eines Flughafens, in denen sich kontrollierte Fluggäste kurz vor ihrem Abflug aufhalten können,
    • Teile eines Flughafens, in denen sich kontrolliertes aufgegebenes Gepäck befindet oder durchtransportiert wird, und
    • Bereiche eines Flughafens, in denen Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge stehen - zum Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen.

    Die Regelung betrifft somit auch:

    • Pilotinnen und Piloten,
    • Flugschülerinnen und Flugschüler,
    • Mitglieder von flughafenansässigen Vereinen,
    • Schülerpraktikanten und -praktikantinnen,
    • Warenlieferanten und vergleichbare Versorger,
    • Händler und Gewerbetreibende sowie
    • Beschäftigte von Reinigungsunternehmen.

    Eine Zugangsberechtigung gilt maximal 5 Jahre lang. Danach kann sie bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen verlängert werden. In begründeten Fällen kann Ihnen die Zugangsberechtigung (der Ausweis) auch entzogen werden, besonders wenn Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes entstehen.
    Sie dürfen Ihren Ausweis keiner anderen Person überlassen. Sollten Sie Ihren Ausweis verlieren, müssen Sie dies bei der Ausgabestelle des Flughafens unverzüglich melden.
    Sie benötigen keine Zugangsberechtigung auf einem Flughafen, wenn Sie außerhalb der Sicherheitsbereiche arbeiten, zum Beispiel in der allgemein zugänglichen Eingangshalle.
    Ansprechpartner sind die Luftsicherheitsbehörden der jeweiligen Länder. Auch bei der Ausweisstelle Ihres Flughafens erhalten Sie Informationen zu der Antragstellung.

    Online-Dienst

    Zuverlässigkeitsüberprüfung im Luftverkehr und Zugang online beantragen

    ID: L100027_120631324

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau Basisregistrierung).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 11.02.2022 (von: Schönfeldt, Kati)

    Technisch geändert am 21.10.2024 (von: Roscher, Franziska)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    zuständige Stelle

    Flughafenbetreiber und Luftsicherheitsbehörden der Länder

    Zuständigkeit

    Flughafenbetreiber und Luftsicherheitsbehörden der Länder

    Ansprechpartner

    Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Wirtschaft und Innovation; Luftsicherheitsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Alter Steinweg 4

    20459 Hamburg

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 11.02.2022 (von: Schönfeldt, Kati)

    Technisch geändert am 21.10.2024 (von: Barth, Kati)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Allgemein:

    • beidseitige Kopie des Personalausweises oder
    • Kopie des Reisepasses

    Beachten Sie hierzu auch die jeweiligen Informationsblätter Ihrer Luftsicherheitsbehörde oder fragen Sie dort nach.

    Speziell:

    Voraussetzungen

    • eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz
    • diverse Schulungen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, ggf. je nach Bundesland sofort Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Damit Sie eine Zugangsberechtigung erhalten können, ist eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz notwendig:

    • In der Regel beantragen Sie zusammen mit der Zugangsberechtigung Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung. Es sei denn, Sie haben bereits eine gleichwertige Überprüfung durchlaufen.
    • Falls Ihnen die Unterlagen nicht bereits ausgehändigt wurden, wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber, die Ausweisstelle am Flughafen oder laden Sie das Formular aus dem Internet herunter (Antrag für einen Flughafenausweis, Antrag für eine Zuverlässigkeitsüberprüfung). Sie finden die Formulare auf den Internetseiten der Flughäfen.
    • In den meisten Fällen sind beide Anträge in einem Formular verknüpft.
    • Füllen Sie die Formularseiten aus und holen Sie die Bestätigung Ihres Arbeitgebers ein. Sie können den Antrag daraufhin selbst beim Flughafenbetreiber einreichen oder ihn von Ihrem Arbeitgeber einreichen lassen.
    • Der Flughafenbetreiber prüft, ob Ihr Antrag betrieblich notwendig ist.
    • Der Flughafenbetreiber leitet den Antrag für die Zugangsberechtigung und ggf. Zuverlässigkeitsüberprüfung an die Luftsicherheitsbehörde weiter.
    • Die Luftsicherheitsbehörde informiert Sie mit einem Bescheid über das Ergebnis. Ihr Arbeitgeber und der Flughafenbetreiber werden ebenfalls über das Ergebnis informiert, erhalten jedoch keine detaillierte Begründung.
    • Ist das Ergebnis positiv und sieht der Flughafenbetreiber ebenfalls keine Hinderungsgründe, stellt er Ihnen einen Flughafenausweis, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, aus.
    • Bei Abholung des Flughafenausweises beim Flughafenbetreiber ist das persönliche Erscheinen notwendig.
    • Beachten Sie, dass der Flughafenausweis zeitlich befristet und nur für bestimmte Bereiche im Sicherheitsbereich des Flughafens gilt.
    • Achten Sie darauf, dass Ihnen der Flughafenbetreiber Ihre Zugangsberechtigung später auch wieder entziehen kann, sofern dafür Gründe auftreten, die zum Beispiel Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung betreffen.
    • Ist das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung negativ, können Sie keine Zugangsberechtigung erhalten und damit auch keinen Flughafenausweis. Sie können allerdings in Widerspruch gehen.

    Fristen

    • Antrag auf Ausstellung einer Zugangsberechtigung (Flughafenausweis) mindestens einen Monat vor Arbeitsantritt im Zusammenhang mit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, teilweise ist aber auch je nach Flughafen eine längere oder kürzere Frist möglich
    • Gültigkeitsdauer: maximal 5 Jahre, richtet sich auch nach dem Beschäftigungszeitraum

    Bearbeitungsdauer

    3 Tage bis 12 Wochen – je nach Einzelfall und im Zusammenhang mit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung je nach Erkenntnisstand zu den einzelnen Personen

    Dokumente

    Eingehend

    Identifikationsdokument

    Dokumenttyp: Ausweis

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am 02.11.2021

    Version

    Technisch erstellt am 03.11.2021 (von: Kohl, Birgit)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Zauber, Carola)

    Stichwörter

    Zugangsberechtigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)