Verdunstungs-, Kühlanlagen und Nassabscheider: Inbetriebnahme, Änderung, Stilllegung oder Betreiberwechsel melden
Die Inbetriebnahme von neuen Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern ist anzeigepflichtig, ebenso auch Änderungen und Stilllegungen von Anlagen sowie Betreiberwechsel.
Beschreibung
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können.
Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die aus der Umwelt in geringen Konzentrationen in technische Wassersysteme gelangen. Unter für sie günstigen Bedingungen können sie sich in diesen Systemen stark vermehren. Soweit Aerosole aus diesen Systemen in die Umgebungsluft austreten können, besteht das Risiko, dass Legionellen in die Außenluft getragen werden und somit zu einer gesundheitlichen Gefährdung in der Umgebung dieser technischen Systeme führen.
Vor dem Hintergrund mehrerer eingetretener Legionellose-Ausbrüche aus technischen Wassersystemen in Deutschland in den letzten Jahren hat der Gesetzgeber nunmehr bundesweit eine Verordnung verabschiedet, mit der die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern verbindlich geregelt werden sollen.
Ziel ist es, Gefahren zu verhindern sowie die Auswirkungen dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern und somit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren.
Der Betreiber einer solchen Anlage hat diese spätestens einen Monat nach Erstbefüllung mit Nutzwasser und unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats bei Änderung der Anlage oder einer Anlagenstilllegung sowie einem Betreiberwechsel bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestandsanlagen sind bis zum 19.08.2018 anzuzeigen. Die Web-Anwendung KaVKA-42.BV dient der elektronischen Erstellung und Entgegennahme der Anzeigen. Die Pflicht zur Anzeige ergibt sich aus § 13 der 42. BImSchV. Bei der Anzeige sind unter anderem Angaben zum Standort der Anlage, dem Betreiber und Angaben zur Laboruntersuchung zu machen.
Online-Dienst
Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen - KAVKA
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zuständige Stelle
Ist die Anlage nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig?
- bei "Ja" klicken Sie auf "Weiter mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)"
- bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit der Unteren Immissionsschutzbehörde"
Ansprechpartner
Abteilung StALUVP 5 - Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: BEHOERDENVERZEICHNIS
Kontaktperson
Ulrike Pietz (Dezernatsleitung)
Formulare
Die Anzeige erfolgt elektronisch über das „Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV – KaVKA“ .
Die zu meldenden Daten ergeben sich aus der Anlage 4 Teil 2 der 42. BImSchV.
Voraussetzungen
Betrieb einer Anlage nach 42. BImSchV
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Verfahrensablauf
Die Anzeige erfolgt über das „Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV – KaVKA“ .
Um eine Anlage anzuzeigen, ist zunächst eine Registrierung im System KaVKA-42.BV erforderlich. Nach erfolgreicher Registrierung können die Stammdaten der Arbeitsstätte (des Standorts der Anlage) sowie der Anlage erfasst und die Anzeige an die zuständige Behörde übermittelt werden.
Unter nachfolgendem Link finden Sie Hinweise zur Anmeldung und Registrierung.
Fristen
Der Betreiber einer Neuanlage hat diese spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Bestehende Anlagen waren bis spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Änderungen der Anlage, die Anlagenstilllegung sowie Betreiberwechsel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats, anzuzeigen.
Kosten
Gebühren richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen
(Immissionsschutz-Kostenverordnung - ImmSchKostVO M-V)
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 07.12.2020
Stichwörter
Kühltürme, Nassabscheider, 42. BImSchV, Verdunstungskühlanlagen, Maßnahmenwert, Legionellen