Steuerfreibeträge Eintragung für Kinder über 18 Jahren

    Freibeträge für Kind über 18 Jahren beantragen

    • Auch für ein über 18 Jahre altes Kind können Sie einen Kinderfreibetrag beantragen.

    Beschreibung

    Beim Familienleistungsausgleich wird im Laufe des Jahres in der Regel Kindergeld gezahlt. Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer, ob ein Kinderfreibetrag und zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes abzuziehen sind oder ob es beim Kindergeld verbleibt. 

    Die Freibeträge werden jedoch stets bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigt.

    Der Kinderfreibetrag kann für Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind, beantragt werden.

    Unter bestimmten Bedingungen kann auch ein Kinderfreibetrag für Pflegekinder beantragt werden.
    Über 18 Jahre alte Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Für behinderte Kinder gilt für die Berücksichtigungsfähigkeit unter bestimmten Bedingungen keine Altersbeschränkung.
    Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

    zuständige Stelle

    • Das jeweils zuständige Finanzamt entscheidet über die Anträge in der Steuererklärung
    • Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes.

    Maßgebend ist dabei Ihre aktuelle Adresse.

    Zuständigkeit

    • Die Ansprechpunkte im für Sie zuständigen Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes.

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Stargarder Land (Kreis Mecklenburgische Seenplatte, Mecklenburg-Vorpommern) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Die erforderlichen Angaben sind in der Anlage Kind zu machen.
    • Die Angaben in der Anlage Kind sind auch notwendig, wenn entsprechende Angaben bereits gegenüber der Familienkasse gemacht wurden.
    • entsprechende Unterlagen oder Bescheinigungen sind zum Beispiel Schul- oder Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Ausbildungsbescheinigung

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Sie müssen im ersten Grad mit dem Kind verwandt sein.
    • Bei Pflegekindern muss ein familienähnliches Verhältnis vorliegen und die Aufnahme bei ihnen darf nicht zu Erwerbszecken erfolgt sein. Voraussetzung ist, dass das Obhut- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.
    • Über 18 Jahre alte Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur berücksichtigt werden, wenn sie:
      • für einen Beruf ausgebildet worden sind (einschließlich Schulausbildung); als Berufsausbildung gilt auch die dreimonatige Grundausbildung und die sich anschließende Dienstpostenausbildung im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes (§ 58b Soldatengesetz) oder 
      • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnten oder
      • ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (Abl. L 202 vom 08.06.2021, S. 32), einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) geleistet haben.

    Ohne Altersbegrenzung werden Kinder berücksichtigt, die sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst finanziell unterhalten können. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Der Kinderfreibetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt.
    • Die Steuererklärung kann in Papier oder im Online-Verfahren abgeben werden.

    Fristen

    • Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist der 31.7. des Folgejahres.

    Bearbeitungsdauer

    • Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsstand im jeweils zuständigen Finanzamt.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern am 01.12.2023

    Version

    Technisch erstellt am 02.12.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 03.06.2024 (von: Boese, Kathrin)

    Stichwörter

    Einkommensteuer, Kinder, Kinder in der Steuererklärung geltend machen, steuerpflichtiges Bruttogehalt, Kinder - Steuererleichterungen, Eintragungen für Kinder, Kinderfreibeträge, Elstam

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)