Um eine Bestellung als Bezirksschornsteinfegerin/ oder Bezirksschornsteinfeger bewerben
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist.
Beschreibung
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist. Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz werden freigewordene oder freiwerdende Bezirke im Wege eines Ausschreibungsverfahrens besetzt. Das Auswahlverfahren und die Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger richtet sich hierbei im Grundsatz nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG). Dementsprechend hat die jeweils zuständige Behörde freie Bezirke öffentlich auszuschreiben und die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet.
Die ausgeschriebenen Bezirke werden veröffentlicht auf der Internetseite des jeweiligen Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt oder hier:
Hinweise für Mecklenburgische Seenplatte: Bezirksschornsteinfeger Bestellung - LK MSE
Eine Übersicht der Kehrbezirke und der zuständigen Schornsteinfeger finden Sie auf der Homepage des Landkreises MSE. Eine Auflistung der Kehrbezirke mit Namen, Adressen, Telefonnummern und E-Mails der zuständigen Schornsteinfeger finden Sie hier ebenfalls: https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/Angebote/Schornsteinfeger.php?object=tx,2761.2.1&ModID=10&FID=2761.76.1&NavID=2761.8&La=1&ort=2761.21
Eine Übersicht der Kehrbezirke und der zuständigen Schornsteinfeger finden Sie auf der Homepage des Landkreises MSE. Eine Auflistung der Kehrbezirke mit Namen, Adressen, Telefonnummern und E-Mails der zuständigen Schornsteinfeger finden Sie hier ebenfalls: https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/Angebote/Schornsteinfeger.php?object=tx,2761.2.1&ModID=10&FID=2761.76.1&NavID=2761.8&La=1&ort=2761.21
zuständige Stelle
- Landräte der Landkreise
- Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
Ansprechpartner
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Ordnungsamt / Allgemeines Ordnungsrecht
Adresse
Postanschrift
Postfach 110264
17042 Neubrandenburg
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Die Mitarbeiter in den Fachämtern (einschließlich Führerscheinstelle) erreichen Sie: Montag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Bürgerservicezentren/Zulassungsstellen für alle Standorte Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Fax: +49 395 57087-65932
E-Mail: Ordnungsamt@lk-seenplatte.de
Internet
Formulare
Sprengstoff - Antrag zum Abbrennen eines Feuerwerkes § 24 (1) 1. SprengVO - LK MSE
erforderliche Unterlagen
Die zuständige Behörde gibt in der Ausschreibung an, welche Unterlagen vorzulegen sind. Insbesondere kann die zuständige Behörde die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
- tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält
- Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Schornsteinfegerhandwerk
- Zeugnisse mit Noten über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Falle einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen
- Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
- Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- eine aktuelle Erklärung, dass die gesundheitliche Eignung zur Übernahme eines Bezirks und Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten vorliegt
- Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen den Bewerber oder die Bewerberin strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist
- Zustimmungserklärung zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses
- Erklärung, ob der Bewerber oder die Bewerberin
- Inhaber eines Bezirks ist oder war,
- zu welcher Aufsichtsbehörde der Kehrbezirk gehört,
- ob die Bestellung in den letzten 3 Jahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung aufgehoben oder widerrufen wurde oder in dieser Zeit Aufsichtsmaßnahmen ergriffen oder eingeleitet wurden und
- dass bei positiver Entscheidung über diese Bewerbung eine bestehende Bestellung aufgegeben wird
- von derzeitigen oder ehemaligen Bezirksinhabern oder Bezirksinhaberinnen die Zustimmungserklärung, die Personalakte bei der Behörde, bei der der Bewerber oder die Bewerberin bestellt ist oder war, zur Einsichtnahme anfordern zu dürfen
- schriftliche und unterzeichnete Erklärung, dass bei keiner anderen Behörde, und wenn doch, bei welcher anderen Behörde, eine weitere Bewerbung eingereicht wurde
- bei der Ausschreibung mehrerer Bezirke oder der Ausschreibung des Statusamtes eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers: die Angabe zur Rangfolge bevorzugter Bezirke
- Nachweis einer Tätigkeit in einem nach dem Gütesiegel „Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks“ oder vergleichbar einzelzertifizierten Betrieb; gegebenenfalls unterteilt nach Tätigkeit im eigenen Betrieb und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin in einem fremden Betrieb. Maßgeblich sind die 3 Jahre vor Veröffentlichung der Ausschreibung, wobei nur volle Jahre als Selbständige/r beziehungsweise volle Monate als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin berücksichtigt werden. Arbeitslosenzeiten von bis zu 2 Monaten werden bei Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen vollständig anerkannt
- Nachweise über Zusatzqualifizierungen, zum Beispiel Betriebswirt des Handwerks, geprüfter Betriebswirt nach HwO, Gebäudeenergieberater, Brandschutztechniker, abgeschlossenes berufsbezogenes Hochschulstudium (zum Beispiel Versorgungstechnik; Umwelttechnik, technische Gebäudeausrüstung), Ausbildungsbefugnis im Schornsteinfegerhandwerk
- berufsspezifische Fortbildungen in den letzten 7 Kalenderjahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung sowie im Jahr der Ausschreibung
Formulare
- Formulare: Onlineformular über Schornsteinfeger-Bewerbungsportal
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Um zur/ zum Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger bestellt zu werden, müssen Sie die handwerkrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen und anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen Ihre Eignung, Ihre Befähigung und Ihre fachliche Leistung nachweisen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Bezirksschornsteinfeger Bestellung
- Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
- § 9 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
- § 9a Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
- § 9b Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
- Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO)
- Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV)
- Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
- Erste Verordnung zur Änderung der Schornsteinfegerwesen-Kostenverordnung
- Verordnung über die Reinigung und Überprüfung von Anlagen und die Gebührenerhebung durch das Schornsteinfegerhandwerk (RÜGVO M-V)
Rechtsbehelf
- verwaltungsrechtliche Klage
- Widerspruch
Verfahrensablauf
- Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erstellt die zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerber und nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern vor.
- Die Bestellung erfolgt dann von Amts wegen und ist öffentlich bekannt zu machen.
- Danach wird sie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitgeteilt.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern:
Fristen
Die Bestellung der/des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet. Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben.
Kosten
Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Bezirksschornsteinfeger Bestellung
Verwaltungsgebühr 458.0 EUR
Dokumente
Ausgehend
Qualifikationsnachweis
Dokumenttyp: Nachweis
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Identifikationsdokument
Dokumenttyp: Ausweis
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Meisterbrief
Dokumenttyp: Urkunde
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
Dokumenttyp: Bescheinigung
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 19.04.2024
Stichwörter
Bezirksschornsteinfegerzulassung