Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Hundehaltung: Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes beantragen

    Für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt, ebenso für die Nutzung eines gefährlichen Hundes für die Zucht.

    Beschreibung

    Alle Bundesländer haben Gesetze oder auch Rechtsverordnungen zur Abwehr der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Die Regelungen in den einzelnen Bundesländern sind unterschiedlich, so gelten in einigen Bundesländern Hunde bestimmter Rassen und Gruppen von vornherein als gefährlich oder es wird eine Gefährlichkeit vermutet. In Mecklenburg-Vorpommern gilt so eine Vermutung für Hunde bestimmter Rassen seit Juli 2022 nicht mehr.

    In Mecklenburg-Vorpommern gelten Hunde als gefährlich, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe (gesteigerte Aggressivität) aufweisen, unprovoziert einen Menschen oder Tier durch Biss geschädigt bzw. wiederholt Menschen gefährdet haben oder durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen.

    Für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt, ebenso für die Nutzung eines gefährlichen Hundes für die Zucht.

    Online-Dienst

    MVSP_gefährlicher_Hund

    ID: L100027_121531814

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    Version

    Technisch erstellt am 02.05.2022 (von: Ziemann, Marcel)

    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: Roscher, Franziska)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    zuständige Stelle

    In Mecklenburg-Vorpommern sind zuständige Stellen:

    • örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) der Gemeinde, der kreisfreien Stadt für die Erlaubnis
    • Kreisordnungsbehörde (Kreisordnungsamt) des Landkreises für den Sachkundenachweis

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner in Mecklenburg-Vorpommern sind die örtlichen Ordnungsbehörden (Ordnungsämter).

    Ansprechpartner

    Amt Neuburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 10a

    23974 Neuburg

    Öffnungszeiten

    Dienstag: 9:00 bis 12:00 und 14:00 bis 17:30 Uhr Donnerstag: 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 15:30 Uhr Freitag: 9:00 bis 12:00 Montag und Mittwoch: geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 038426 410-0

    Fax: 038426 20031

    E-Mail: zentrale@amt-neuburg.eu

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 28.11.2014 (von: Otto, Christiane)

    Technisch geändert am 07.11.2024 (von: Ziemann, Marcel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    Abteilung Ordnung und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 10 a

    23974 Neuburg

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 22.06.2024 (von: Lange, Angela)

    Technisch geändert am 24.11.2024 (von: Lange, Angela)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Die für die Erlaubnis erforderlichen Antragsunterlagen stellt die zuständige örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) zur Verfügung. Unterlagen für die Sachkundeprüfung erhalten Sie auch von der zuständigen Kreisordnungsbehörde (Kreisordnungsamt).

    Vorzulegen sind ein Sachkundenachweis sowie ein Nachweis über die unveränderliche Kennzeichnung des Hundes (falls vorhanden), außerdem ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen und die verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung des Hundes nachzuweisen.

    Sachkundenachweis für Hundehalter 

    Der Sachkundenachweis für Hundehalter wird bei der Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 6 der Hundehalterverordnung ausgestellt.

    Die Sachkundeprüfung ist grundsätzlich vor einem Prüfungsausschuss einer Kreisordnungsbehörde abzulegen, alternativ kann eine gleichwertige Ausbildung bei einer anderen (staatlichen oder nichtstaatlichen Stelle) nachgewiesen werden.

      Formulare

      Die für die Erlaubnis erforderlichen Antragsunterlagen stellt die zuständige örtliche Ordnungsbehörde zur Verfügung. Unterlagen für die Sachkundeprüfung erhalten Sie auch von der zuständigen Kreisordnungsbehörde.

      Voraussetzungen

      Im Rahmen dieses Erlaubnisverfahrens ist die erforderliche Sachkunde, die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters sowie eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung des Hundes nachzuweisen.

      Die Hundehalterin oder der Hundehalter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

      Rechtsgrundlage(n)

      Rechtsbehelf

      Gegen Entscheidungen der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) oder der zuständigen Kreisordnungsbehörde (Kreisordnungsamt) kann Widerspruch eingelegt werden (§§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

      Verfahrensablauf

      Wurde ein Hund durch die Halterin oder den Halter als gefährlich erkannt oder wurde die Gefährlichkeit durch die Ordnungsbehörde festgestellt, ist ein Antrag auf Erlaubnis für das Halten und Führen des gefährlichen Hundes und ggf. für die Verwendung des gefährlichen Hundes für die Zucht zu stellen.

      Die erforderlichen Nachweise, insbesondere der Sachkundenachweis, müssen der Ordnungsbehörde danach innerhalb von drei Monaten vorgelegt werden, die Frist kann einmalig um höchstens drei weitere Monate verlängert werden.

      Die zuständige Ordnungsbehörde bestätigt die Antragsstellung. Diese Bestätigung dient der Hundehalterin oder dem Hundehalter als Legitimation bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag.

      Fristen

      Die erforderliche Erlaubnis muss unverzüglich beantragt werden, die erforderlichen Unterlagen innerhalb von drei Monaten vorgelegt werden.

      Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahre

      Kosten

      Folgende Kosten fallen (gegebenenfalls) an für:

      • die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis
      • den Erlass einer Untersagungsverfügung
      • die Abnahme der Sachkundeprüfung.

      Hinweise (Besonderheiten)

      Für den Umgang mit gefährlichen Hunden gibt es besondere Verbote und Gebote, z. B. keine Mitnahme auf Spielplätzen, an Badestellen, die nicht für Hunde ausgewiesen sind, an Liegeplätzen für Menschen, einen Leinen- und Maulkorbzwang.

      Beachten Sie, dass auch die Gemeinden Satzungen für den Umgang mit Hunden erlassen können, z. B. zum Leinenzwang. Diese können auch für Hunde gelten, die nicht gefährlich im Sinne der Hundehalterverordnung sind.

      Bereits der erste unkontrollierte Biss Hundes kann zu einer schweren Verletzung oder zum Tode von Menschen führen. Alle Hunde sind außerhalb befriedeter Besitztümer immer unter Aufsicht zu halten. Hundeführerinnen und Hundeführer müssen körperlich und geistig in der Lage sein, einen Hund sicher zu führen.

      Dokumente

      Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Haltung eines Kampfhundes - Erlaubnis beantragen

      Eingehend

      Unveränderliche Kennzeichnung des Hundes

      Dokumenttyp: Nachweis

      Benötigte Signatur: Keine Signatur

      Versicherungsnachweis

      Dokumenttyp: Bescheinigung

      Benötigte Signatur: Keine Signatur

      Sachkundenachweis für Hundehalter

      Dokumenttyp: Nachweis

      Bezeichnung: Der „Sachkundenachweis für Hundehalter“ wird bei „Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 5 der Hundehalterverordnung“ ausgestellt

      Benötigte Signatur: Keine Signatur

      Weitere Informationen

      Die Regelvermutung der Gefährlichkeit eines Listen- oder Kampfhundes kann mit einer Wesensprüfung widerlegt werden. Bei Zweifeln an der Einordnung von Mischlingen kann die zuständige Ordnungsbehörde ein kynologisches Gutachten einholen.

      Unterstützende Institutionen

      Veterinäramt

      Gültigkeitsgebiet

      Mecklenburg-Vorpommern

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 21.08.2021

      Version

      Technisch erstellt am 17.06.2019 (von: Doege, Olaf)

      Technisch geändert am 22.08.2024 (von: Barth, Kati)

      Stichwörter

      Leinenpflicht für Hunde, Leinenzwang für Hunde, Anleinpflicht

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

      Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

      Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)