Genehmigung für den Verkehr mit Omnibussen - Erteilung
Beschreibung
Genehmigung für den Verkehr mit Omnibussen
(Gelegenheitsverkehr, Ferienzielreisen, Mietomnibus, Ausflugsfahrten)
zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte
Zuständigkeit
Landkreise und kreisfreie Städte
Ansprechpartner
Für Grieben wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Die Unterlagen, die der Antrag auf Erteilung der Genehmigung enthalten soll, ergeben sich im Einzelnen aus § 12 PBefG. Mit den Unterlagen muss insbesondere auch der Nachweis der Zuverlässigkeit, fachlichen Eignung und finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers erbracht werden.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen, unter denen eine Genehmigung erteilt wird, ergeben sich im Einzelnen aus § 13 PBefG. Der Antragsteller muss zuverlässig, fachlich geeignet und finanziell leistungsfähig sein. Der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer müssen ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Inland haben. Es dürfen durch den beantragten Verkehr keine öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Abs. 3 PBefG
Hinweise für Mecklenburg-Vorpommern: Verkehr mit Obussen Genehmigung Erteilung
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
3 Monate, kann um 3 Monate verlängert werden (§ 15 Abs. 1 PBefG)
Kosten
100,00 bis 1.465,00 Euro
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 26.04.2017
Stichwörter
Busliniengenehmigung