Überlassung eines Fahrzeuges Bescheinigung

    Kraftfahrzeug: Überlassung eines Fahrzeuges bescheinigen

    Beschreibung

    Ist ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen worden, hat der Eigentümer oder der nicht mit dem Eigentümer identische Halter dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach dem Muster in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Anlage 8 zu § 15 FZV) zur Speicherung in den Fahrzeugregistern bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen. Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen zurück.

    zuständige Stelle

    In Mecklenburg-Vorpommern nehmen die Landräte und die (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte und großen, kreisangehörigen Städte für ihr Gebiet die Aufgaben einer Zulassungsbehörde wahr. Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung sind sie für das Entgegennehmen der Verwertungsnachweise von zur Verwertung überlassenen Fahrzeugen der Klasse M1, N1 oder L5e zuständig.

    Ansprechpartner

    Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Kfz Zulassung

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Hertz-Ring 2

    19061 Schwerin

    Behindertenparkplatz:
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz:
    Anzahl: 20
    Gebühren: nein

    ÖPNV

    S-Bahn: Neu Pampow

    Regionalbahn: Schwerin-Süd

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Putlitzer Straße 25

    19370 Parchim

    Behindertenparkplatz:
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz:
    Anzahl: 20
    Gebühren: nein

    ÖPNV

    S-Bahn: Neu Pampow

    Regionalbahn: Schwerin-Süd

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 16 02 20

    19092 Schwerin

    Öffnungszeiten

    Montag: 8 - 13 Uhr Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr Mittwoch: 8 - 13 Uhr Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr Freitag: 8 - 13 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115(Behördenrufnummer)

    E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

    Version

    Technisch erstellt am 28.07.2015 (von: Linow, Rene)

    Technisch geändert am 02.08.2024 (von: Linow, Rene)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    Landkreis Ludwigslust-Parchim - Bürgerbüro mit Zulassung Parchim

    Adresse

    Hausanschrift

    Putlitzer Straße 25

    19370 Parchim

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 8 - 13 Uhr Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr Mittwoch: 8 - 13 Uhr Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr Freitag: 8 - 13 Uhr

    Version

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    Technisch geändert am 28.11.2024 (von: Linow, Rene)

    Sprachversion

    Deutsch

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    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    Landkreis Ludwigslust-Parchim - kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung Ludwigslust

    Adresse

    Hausanschrift

    Garnisonsstr. 1

    19288 Ludwigslust

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 8 - 13 Uhr Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr Mittwoch: 8 - 13 Uhr Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr Freitag: 8 - 13 Uhr

    Stichwörter

    Führerschein

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    Technisch geändert am 28.11.2024 (von: Linow, Rene)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Englisch

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    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    Landkreis Ludwigslust-Parchim - kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung Hagenow

    Adresse

    Hausanschrift

    Lange Straße 28-32

    19230 Hagenow

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 8 - 13 Uhr Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr Mittwoch: 8 - 13 Uhr Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr Freitag: 8 - 13 Uhr

    Version

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    Sprachversion

    Deutsch

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    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    • Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II
    • ausgestellter Verwertungsnachweis nach Anlage 8 zu § 15 FZV oder
    • nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 200/53/EG ausgestellter Verwertungsnachweis oder
    • Erklärung des Halter oder Eigentümers des Fahrzeugs über den Verbleib des Fahrzeugs bei dessen Außerbetriebsetzung

    Formulare

    • ausgestellter Verwertungsnachweis nach Anlage 8 zu § 15 FZV oder
    • nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 200/53/EG ausgestellter Verwertungsnachweis oder
    • formloses Muster einer von der Zulassungsbehörde bereitgestellten Verbleibserklärung des Halters oder Eigentümers

    Voraussetzungen

    Ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e ist einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen worden.

    Verfahrensablauf

    Zur Verwertung gibt der letzte Halter oder Eigentümer ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e bei einer zum Zeitpunkt der Überlassung anerkannten und geprüften Annahme- oder Rücknahmestelle (z.B. Kfz-Werkstätte) oder direkt bei einem zertifizierten Demontagebetrieb ab. Diese zertifizierten Demontagebetriebe stellen einen Verwertungsnachweis nach dem Muster der Anlage 8 zu § 15 FZV aus oder lassen über eine dazu beauftragte und ebenfalls anerkannte Annahme-/Rücknahmestelle den Verwertungsnachweis aushändigen. Auf dem Verwertungsnachweis ist die im Kopfbereich vorgesehene Betriebsnummer einzutragen, die von der zuständigen Behörde gemäß § 28 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen erteilt wird. Es wird empfohlen, dass sich der Letzthalter oder Eigentümer des zu entsorgenden Autos sich das gültige Zertifikat der zugelassenen Anlage vorlegen lässt. Die nächstgelegenen zugelassenen Betriebe können unter anderem bei den Kfz-Innungen, der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge der Bundesländer oder den Zulassungs- bzw. Abfallberatungsstellen der Städte und Gemeinden erfragt werden.

    Der ausgefüllte Verwertungsnachweis ist der Zulassungsbehörde vorzulegen. Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen zurück. Sofern die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs nicht schon zuvor bei der Zulassungsbehörde beantragt wurde, wird die Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs in den Fahrzeugregistern speichern.

    Das oben Gesagte gilt entsprechend, wenn das Fahrzeug zur Entsorgung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Wirtschaftsraum verbleibt. An die Stelle des Verwertungsnachweises nach Anlage 8 zu § 15 FZV tritt der nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 200/53/EG ausgestellte Verwertungsnachweis, der mindestens die im Anhang der Entscheidung der Kommission vom 19.02.2002 (Amtsblatt Nr. L 050 vom 21.02.2002 S.94) aufgeführten Angaben enthält.

    Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e zur Entsorgung in einem Drittstaat, so hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen.

    Fristen

    Sobald das Fahrzeug zu seiner Entsorgung abgegeben wurde, ist der Verwertungsnachweis unverzüglich der Zulassungsbehörde vorzulegen und die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen. Weitere Fristen sind nicht zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Der Zeitablauf zwischen der Mitteilung des Letzthalters oder Eigentümers des Fahrzeugs über dessen Abgabe zwecks seiner Entsorgung und dem Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden, Mitwirkung der/des Halterin/Halters als Zeuge) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich. Abhängig vom Einzelfall muss eventuell die Zulassungsbehörde von Amts wegen eine Aufbietung erwirken, wenn weder der Halter noch der Eigentümer seiner Pflicht zur Beantragung der Außerbetriebsetzung nachkommen.

    Kosten

    Es fallen Gebühren und Auslagen an. Für die Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15 FZV gleichzeitig mit der Außerbetriebsetzung außer bei internetbasierter Außerbetriebsetzung entstehen Gebühren in Höhe von 5,10 Euro. Bei der Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15 FZV zu einem anderen Zeitpunkt als dem der Außerbetriebsetzung entstehen Gebühren in Höhe von 10,20 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wird in den Fällen der Zurückziehung eines Fahrzeugs der Klasse M oder N der Verwertungsnachweis nach § 15 Absatz 1 FZV nicht der Zulassungsbehörde vorgelegt und wird keine Erklärung nach § 15 Absatz 1 FZV abgegeben, kann der Antrag auf Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs aus dem Verkehr im Hinblick auf die Intentionen der Richtlinie 2000/53/EG, deren Umsetzung das Altautogesetz dient, abgelehnt werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 FZV den Verwertungsnachweis nach Anlage 8 zu § 15 FZV nicht vorlegt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit ist mit einem Regelsatz in Höhe von 15 Euro belegt.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 21.08.2018

    Version

    Technisch erstellt am 13.03.2017 (von: Runge, Janett)

    Technisch geändert am 18.12.2023 (von: Zauber, Carola)

    Stichwörter

    Verwertungsnachweis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)