Kraftfahrzeugkennzeichen: Änderung beantragen

    Beschreibung

    Auf Wunsch kann die Zulassungsbescheinigung Teil I ausgetauscht werden. Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nicht geändert und ist daher nicht vorzulegen. Wenn das Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast wurde und die finanzierende Bank oder der Leasinggeber den Fahrzeugbrief zur Sicherung erhalten hat, ist der Finanzierungsgeber zu bitten, das Dokument der Zulassungsbehörde zur Änderung zu übersenden. Erst wenn das Dokument der Behörde vorliegt, kann die Änderung erfolgen. Nach erfolgter Änderung wird das neue Dokument (Zulassungsbescheinigung Teil II) an die finanzierende Stelle zurückgesandt. Sofern für das Fahrzeug noch die alten Papiere (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) ausgegeben sind, erfolgt gleichzeitig die Umstellung auf die neuen Papiere (Zulassungsbescheinigungen Teil I und II). In diesem Fall ist der Fahrzeugbrief mit vorzulegen.

    Wer ein Fahrzeug in Betrieb setzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Um dies zu vermeiden, können bspw. die alten Kennzeichenschilder gegen neue ausgetauscht werden, wenn diese von der Zulassungsbehörde zuvor abgestempelt wurden.

    zuständige Stelle

    Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.

    Ansprechpartner

    32.2.1 Kfz-Zulassungsstelle und Bewohnerparkausweis

    Aktuelles

    Online-Reservierung eines KFZ-Kennzeichens  - Hier könnnen Sie ein Wunschkennzeichen für Ihr Kraftfahrzeug reservieren. Online-Portal für die Zulassung und Abmeldung von Kraftfahrzeugen Amtliche Beglaubigung von Unterschriften Beglaubigung ausländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung in Deutschland Beglaubigung von Urkunden, Schriftstücken und Zeugnissen Formulare und weitere Hinweise SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung Datenschutzinformation Kfz-Zulassung

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 15

    17489 Greifswald

    Behindertenparkplatz: Markt 15 - 19
    Anzahl: 4
    Gebühren: nein


    Behindertenparkplatz: Markt 15, Zufahrt über Domstraße 39
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Parkplatz Salinenstraße, Ladebower Chaussee 11
    Anzahl: 250
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Parkscheinautomat, Fischstraße 17
    Anzahl: 22
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Tiefgarage am Markt, Rakower Straße 1
    Anzahl: 273
    Gebühren: ja

    Stadtbus

    Bus: Linie 2, Haltestelle Knopfstraße

    Bus: Linie 3, Haltestelle Rathaus

    Bus: Linie 3, Haltestelle Knopfstraße

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 3153

    17461 Greifswald

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten mit Termin: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr) Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Sprechzeiten ohne Termin: Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3834 8536-4121

    Telefon Festnetz: +49 3834 8536-4120(Für telefonische Terminvereinbarungen)

    Fax: +49 3834 8536-4119

    E-Mail: verkehrsabteilung@greifswald.de

    Version

    Technisch erstellt am 19.05.2015 (von: Meisel, Dr.-Ing. Michael)

    Technisch geändert am 18.09.2024 (von: Simchen, Diana-Ruth)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    • aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung - nicht älter als 3 Monate
    • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
    • ggf. Fahrzeugbrief, sofern für das Fahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde
    • Prüfbericht der letzten gültigen Hauptuntersuchung (HU); entfällt bei Fahrzeugen, deren erste HU noch nicht fällig war oder
    • bei denen die Fälligkeit der nächsten HU für die zuständige Stelle aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist
    • bisherige Kennzeichen zur Entstempelung

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

    • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

    bei Firmen zusätzlich:

    • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht

    Voraussetzungen

    Über das zulassungspflichtige und kennzeichenpflichtige Fahrzeug können Sie Ihre Verfügungsberechtigung glaubhaft machen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Änderung müssen Sie als Halter entweder persönlich oder durch einen Dritten mit schriftlicher Vollmacht bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.

    Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der Behörde möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorzulegen. Außerdem müssen Sie das Fahrzeug der Zulassungsbehörde gegebenenfalls zur Identitätsprüfung vorführen.

    Steht einer Änderung nichts im Wege, werden die Zulassungsdokumente neu ausgefertigt, die alten Kennzeichenschilder entwertet und die neuen Kennzeichenschilder abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbezirk versehen.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen Gebühren und Auslagen an, deren Höhe nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr von der Zulassungsbehörde festgesetzt werden. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle. Weitere mögliche Kosten wie Kennzeichenschilder etc. sind darin nicht enthalten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn das Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast wurde und die finanzierende Bank oder der Leasinggeber den Fahrzeugbrief zur Sicherung erhalten hat, ist der Finanzierungsgeber zu bitten, das Dokument der Zulassungsbehörde zur Änderung zu übersenden. Erst wenn das Dokument der Behörde vorliegt, kann die Änderung erfolgen. Nach erfolgter Änderung wird das neue Dokument (Zulassungsbescheinigung Teil II) an die finanzierende Stelle zurückgesandt.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 28.02.2017

    Version

    Technisch erstellt am 28.02.2017 (von: Runge, Janett)

    Technisch geändert am 25.04.2024 (von: Kohl, Birgit)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)