Zuschuss zur Modernisierung von Wohnraum beantragen
Wenn Sie bauliche Modernisierungsmaßnahmen zur Sanierung eines Wohngebäudes zum Effizienzhaus 85 planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss vom Land Mecklenburg-Vorpommern erhalten.
Beschreibung
Was wird gefördert?
Gefördert werden bauliche Modernisierungsmaßnahmen, die
- älter als 10 Jahre sind
- bei später fertig gestellten Wohngebäuden werden baulichen Maßnahmen gefördert, die:
- der Heizenergieeinsparung dienen,
- zur CO2/SO2-Minderung führen oder
- zur Wohnungsanpassung für behinderte oder ältere Menschen erforderlich sind.
- bei später fertig gestellten Wohngebäuden werden baulichen Maßnahmen gefördert, die:
- den Gebrauchswert der Wohnungen und Wohngebäude nachhaltig erhöhen,
- die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern,
- nachhaltig Einsparungen von Energie und Wasser bewirken,
- Kohlendioxid-Emissionen reduzieren,
- dem Abbau von Mobilitätsbarrieren durch Wohnraumanpassungen dienen,
- der Nachrüstung von Personenaufzügen, Liften oder anderen mechanischen vertikalen Personenförderungssystemen dienen,
- dem Einbau von Smart-Home-Komponenten und einbruchhemmender Sicherheitstechnik dienen,
- der Errichtung von gebäudeintegrierter Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität dienen.
Wer wird gefördert?
Sie können die Förderung beantragen, wenn Sie
- Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks sind, das mit Miet- oder Genossenschaftswohnungen bebaut ist,
- Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks sind, das mit selbst genutztem Wohneigentum bebauten ist,
- erbbauberechtigt sind.
Wie wird gefördert?
- bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 1.600 EUR je m² Wohnfläche
- ist auf einen Höchstbetrag von 96.000 EUR je Wohnung begrenzt
- Ausgaben für Maßnahmen der Instandsetzungen, die modernisierungsbedingt erforderlich sind, sind zuwendungsfähige Ausgaben.
- Die Gewährung einer Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn sich ein Zuschussbetrag von weniger als 20.000 EUR errechnet.
- Barrierefreie Modernisierung:
- 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für barrierefreie und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen gemäß DIN 18040-2:2011-09
- 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für barrierefreie und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen gemäß DIN 18040-2:2011-09
- Zweckbindung/Belegungsbindung:
- Miet- oder Genossenschaftswohnungen:
- Endet mit Ablauf der Zweckbestimmungsdauer
- selbstgenutztes Wohneigentum:
- für die Dauer von grundsätzlich 15 Jahren Nutzung durch den Eigentümer und seine Haushaltsangehörigen
- für die Dauer von grundsätzlich 15 Jahren Nutzung durch den Eigentümer und seine Haushaltsangehörigen
- Miet- oder Genossenschaftswohnungen:
- Auszahlung
- in zwei Raten und ist gemäß dem Vordruck für die Mittelabforderung wie folgt abzufordern:
- 1. Rate: 50 Prozent, wenn die Hälfte der Baumaßnahme abgeschlossen ist
- 2. Rate: 50 Prozent nach Fertigstellung der geförderten Baumaßnahme und Vorlage des Verwendungsnachweises
- in zwei Raten und ist gemäß dem Vordruck für die Mittelabforderung wie folgt abzufordern:
zuständige Stelle
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Eigentumsnachweise
- bei weiteren beantragten Fördermitteln: den jeweiligen Zuwendungsbescheid
- Nachweis über die geplanten Eigenleistungen (Geldmittel und Sachleistungen)
- bei juristischen Personen, Personengesellschaften beziehungsweise Stiftungen:
- ausgefüllter Erhebungsbogen für juristischen Personen, Personengesellschaften beziehungsweise Stiftungen
- Handels-, Genossenschafts- beziehungsweise Vereinsregisterauszug
- Nachweis einer ausreichenden Brand- und Sturmschadenversicherung
- detaillierte Kostenanschläge von Baufirmen beziehungsweise Kostenschätzung durch Architekten, Ingenieure oder Wohnungsunternehmen
- bei teilweiser gewerblicher Nutzung:
- Grundrisse mit Angaben zur Größe der Gewerbefläche
- bei umfangreichen baulichen Maßnahmen:
- Grundriss, Schnitte oder Ansichten vom aktuellen Bestand sowie von der Planung
- Wohnflächenberechnungen
- aktuelle Erklärung über bereits erhaltene „De-minimis“-Beihilfen und „DAWI-De-minimis“-Beihilfen
- bei Miet- und Genossenschaftswohnungen:
- Bestätigung der Belegenheitsgemeinde gemäß Formblatt
- energetisches Gesamtkonzept eines zugelassenen Energieexperten zur Erreichung der energetischen Standards der Effizienzhaus-Stufe 85 (KfW-Programm 261)
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Sie müssen Eigentümer von mit Miet- oder Genossenschaftswohnungen oder selbst genutztem Wohneigentum bebauten Grundstücken beziehungsweise Erbbauberechtigter sein.
- Sie haben die Modernisierungsmaßnahme noch nicht begonnen.
- Ihre Wohnung muss hauptsächlich als Wohnraum genutzt werden.
- Ihre geplante Modernisierungsmaßnahme erfüllt eine der folgenden Voraussetzungen:
- Sanierung oder Modernisierung eines Wohngebäudes zum Effizienzhaus mit mindestens Effizienzhausstandard 85.
- Der beantragte Zuschuss muss mindestens 20.000 EUR betragen.
- Der Zuschuss ist auf höchstens 96.000 EUR je Wohnung begrenzt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie reichen den ausgefüllten Antrag in zweifacher Ausfertigung mit allen geforderten Unterlagen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde ein.
- Die Bewilligungsbehörde prüft Ihren Antrag.
- Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, erhalten Sie von der Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid.
Fristen
Laufzeit der Förderung: ab dem 25.04.2023 bis zum 31.12.2026
Hinweise (Besonderheiten)
Sie dürfen vor Antragstellung in der Regel noch nicht mit der Modernisierungsmaßnahme begonnen haben. Sie können bei der Bewilligungsbehörde jedoch einen Antrag auf vorzeitigen Baubeginn stellen.
Wenn Sie den Zuschuss in Anspruch nehmen, gehen Sie bestimmte Verpflichtungen ein (zum Beispiel: Zweckbindung, Belegungsbindung, Mietpreisbindung).
Wenn Sie im Antrag falsche Angaben machen, kann dies strafrechtliche Folgen haben.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die Einhaltung der Verpflichtungen zu überprüfen.
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 22.04.2024