Soziale Wohnraumförderung - Zuwendung zur Modernisierung von Wohnraum als Zuschuss Bewilligung

    Zuschuss zur Modernisierung von Wohnraum beantragen

    Wenn Sie bauliche Modernisierungsmaßnahmen zur Sanierung eines Wohngebäudes zum Effizienzhaus 85 planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss vom Land Mecklenburg-Vorpommern erhalten.

    Beschreibung

    Was wird gefördert?

    Gefördert werden bauliche Modernisierungsmaßnahmen, die

    • älter als 10 Jahre sind
      • bei später fertig gestellten Wohngebäuden werden baulichen Maßnahmen gefördert, die:
        • der Heizenergieeinsparung dienen,
        • zur CO2/SO2-Minderung führen oder
        • zur Wohnungsanpassung für behinderte oder ältere Menschen erforderlich sind.
    • den Gebrauchswert der Wohnungen und Wohngebäude nachhaltig erhöhen,
    • die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern,
    • nachhaltig Einsparungen von Energie und Wasser bewirken,
    • Kohlendioxid-Emissionen reduzieren,
    • dem Abbau von Mobilitätsbarrieren durch Wohnraumanpassungen dienen,
    • der Nachrüstung von Personenaufzügen, Liften oder anderen mechanischen vertikalen Personenförderungssystemen dienen,
    • dem Einbau von Smart-Home-Komponenten und einbruchhemmender Sicherheitstechnik dienen,
    • der Errichtung von gebäudeintegrierter Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität dienen.

    Wer wird gefördert?

    Sie können die Förderung beantragen, wenn Sie

    • Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks sind, das mit Miet- oder Genossenschaftswohnungen bebaut ist,
    • Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks sind, das mit selbst genutztem Wohneigentum bebauten ist,
    • erbbauberechtigt sind.

    Wie wird gefördert?

    • bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 1.600 EUR je m² Wohnfläche
    • ist auf einen Höchstbetrag von 96.000 EUR je Wohnung begrenzt
    • Ausgaben für Maßnahmen der Instandsetzungen, die modernisierungsbedingt erforderlich sind, sind zuwendungsfähige Ausgaben.
    • Die Gewährung einer Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn sich ein Zuschussbetrag von weniger als 20.000 EUR errechnet.
       
    • Barrierefreie Modernisierung:
      • 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für barrierefreie und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen gemäß DIN 18040-2:2011-09
         
    • Zweckbindung/Belegungsbindung:
      • Miet- oder Genossenschaftswohnungen:
        • Endet mit Ablauf der Zweckbestimmungsdauer
      • selbstgenutztes Wohneigentum:
        • für die Dauer von grundsätzlich 15 Jahren Nutzung durch den Eigentümer und seine Haushaltsangehörigen
           
    • Auszahlung
      • in zwei Raten und ist gemäß dem Vordruck für die Mittelabforderung wie folgt abzufordern:
        • 1. Rate: 50 Prozent, wenn die Hälfte der Baumaßnahme abgeschlossen ist
        • 2. Rate: 50 Prozent nach Fertigstellung der geförderten Baumaßnahme und Vorlage des Verwendungsnachweises

    zuständige Stelle

    Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern

    Ansprechpartner

    Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Modernisierung Immobilien

    Adresse

    Hausanschrift

    Werkstraße 213

    19061 Schwerin

    Version

    Technisch erstellt am 11.03.2024 (von: Barth, Kati)

    Technisch geändert am 12.03.2024 (von: Barth, Kati)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Antragsformular
    • Eigentumsnachweise
    • bei weiteren beantragten Fördermitteln: den jeweiligen Zuwendungsbescheid
    • Nachweis über die geplanten Eigenleistungen (Geldmittel und Sachleistungen)
    • bei juristischen Personen, Personengesellschaften beziehungsweise Stiftungen:
      • ausgefüllter Erhebungsbogen für juristischen Personen, Personengesellschaften beziehungsweise Stiftungen
      • Handels-, Genossenschafts- beziehungsweise Vereinsregisterauszug
    • Nachweis einer ausreichenden Brand- und Sturmschadenversicherung
    • detaillierte Kostenanschläge von Baufirmen beziehungsweise Kostenschätzung durch Architekten, Ingenieure oder Wohnungsunternehmen
    • bei teilweiser gewerblicher Nutzung:
      • Grundrisse mit Angaben zur Größe der Gewerbefläche
    • bei umfangreichen baulichen Maßnahmen:
      • Grundriss, Schnitte oder Ansichten vom aktuellen Bestand sowie von der Planung
    • Wohnflächenberechnungen
    • aktuelle Erklärung über bereits erhaltene „De-minimis“-Beihilfen und „DAWI-De-minimis“-Beihilfen
    • bei Miet- und Genossenschaftswohnungen:
      • Bestätigung der Belegenheitsgemeinde gemäß Formblatt
    • energetisches Gesamtkonzept eines zugelassenen Energieexperten zur Erreichung der energetischen Standards der Effizienzhaus-Stufe 85 (KfW-Programm 261)

    Formulare

    • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie müssen Eigentümer von mit Miet- oder Genossenschaftswohnungen oder selbst genutztem Wohneigentum bebauten Grundstücken beziehungsweise Erbbauberechtigter sein.
    • Sie haben die Modernisierungsmaßnahme noch nicht begonnen.
    • Ihre Wohnung muss hauptsächlich als Wohnraum genutzt werden.
    • Ihre geplante Modernisierungsmaßnahme erfüllt eine der folgenden Voraussetzungen:
      • Sanierung oder Modernisierung eines Wohngebäudes zum Effizienzhaus mit mindestens Effizienzhausstandard 85.
    • Der beantragte Zuschuss muss mindestens 20.000 EUR betragen.
    • Der Zuschuss ist auf höchstens 96.000 EUR je Wohnung begrenzt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen den ausgefüllten Antrag in zweifacher Ausfertigung mit allen geforderten Unterlagen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde ein.
    • Die Bewilligungsbehörde prüft Ihren Antrag.
    • Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, erhalten Sie von der Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid.

    Fristen

    Laufzeit der Förderung: ab dem 25.04.2023 bis zum 31.12.2026

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie dürfen vor Antragstellung in der Regel noch nicht mit der Modernisierungsmaßnahme begonnen haben. Sie können bei der Bewilligungsbehörde jedoch einen Antrag auf vorzeitigen Baubeginn stellen.

    Wenn Sie den Zuschuss in Anspruch nehmen, gehen Sie bestimmte Verpflichtungen ein (zum Beispiel: Zweckbindung, Belegungsbindung, Mietpreisbindung).

    Wenn Sie im Antrag falsche Angaben machen, kann dies strafrechtliche Folgen haben.

    Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die Einhaltung der Verpflichtungen zu überprüfen.

    Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 22.04.2024

    Version

    Technisch erstellt am 09.12.2014 (von: Kohl, Birgit)

    Technisch geändert am 18.07.2024 (von: Barth, Kati)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)