Verkehrswertgutachten beantragen
Hinweise für Besigheim
Beschreibung
Hinweise für Besigheim
Die Ermittlung des Verkehrswerts von Immobilien ist insbesondere beim Verkauf, in Nachlassangelegenheiten, bei Vermögensauseinandersetzungen in Scheidungssachen, Zwangsversteigerungen aber auch in anderen Lebenslagen von Bedeutung.
Diese Tätigkeit gehört zu den zentralen Aufgaben eines Gutachterausschusses. Die Grundlage dafür bilden die Kennzahlen aus der Kaufpreissammlung. Nähere Informationen dazu finden Sie unter www.zgg-bw.de.
Gegenstand einer Verkehrswertermittlung können sein:
- bebaute Grundstücke einschließlich der Gebäude
- unbebaute Grundstücke
- unbebaute oder bebaute Grundstücksteile
- grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurechte)
- Eigentumswohnungen
Auch freie Sachverständige und andere Stellen können mit der Verkehrswertermittlung von Immobilien beauftragt werden.
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Ansprechpartner
Stadt Besigheim (Stadt Besigheim)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 12 62
74350 Besigheim
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Öffnungszeiten der Stadtverwaltung) Mo 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Geschäftsstelle Gemeinsamer Gutachterausschuss bei der Stadt Besigheim (Geschäftsstelle Gemeinsamer Gutachterausschuss bei der Stadt Besigheim)
Adresse
Hausanschrift
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Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Öffnungszeiten der Stadtverwaltung) Mo 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr
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erforderliche Unterlagen
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- handschriftlich unterzeichneter Antrag des Berechtigten
- ggfs. Nachweise über die Antragsberechtigung, soweit Sie nicht grundbuchrechtlicher Eigentümer sind
Alle Unterlagen können digital über service-bw eingereicht werden.
Voraussetzungen
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Die Erstattung eines Gutachtens durch den Gemeinsamen Gutachterausschuss erfordert einen schriftlichen Antrag.
Antragsberechtigt sind:
- Eigentümer
- diesen gleichstehende Berechtigte (z.B. Bevollmächtigte, Erben, gesetzliche Betreuer)
- Inhaber anderer Rechte am Grundstück
- Pflichtteilsberechtigte (die nächsten Angehörigen)
- Gerichte und Justizbehörden
Hinweis: Kaufinteressenten sind nicht antragsberechtigt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
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Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. [Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Verfahrensablauf
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Der Antrag zur Erstattung eines Verkehrswertgutachtens ist an die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses zu richten. Im Antrag muss die Antragsberechtigung dargelegt und ggfs. Nachweise beigefügt werden. Im Antrag ist genau anzugeben, welches Objekt bewertet werden soll.
Nach Eingang Ihres Antrags vereinbart der Sachverständige der Geschäftsstelle mit Ihnen i.d.R. einen Termin zur Erstbesichtigung vor Ort. An einem zweiten und letzten Vor-Ort-Termin, dem Sitzungstag , machen sich die Gutachter des Beschlussgremiums dann ein eigenes Bild von der zu bewertenden Immobilie. In der sich direkt anschließenden nichtöffentlichen Sitzung legt das Gutachtergremium sodann den Verkehrswert fest.
Wichtiger Hinweis bei zu bewertenden Gebäuden/Wohnungen:
Die Mitglieder des Gutachterausschusses sowie der Sachverständige der Geschäftsstelle müssen das Grundstück/Gebäude/die Wohnung zur Vorbereitung des Gutachtens betreten können. Stimmen Sie sich als Antragsteller daher rechtzeitig mit dem Eigentümer oder dem Wohnungsinhaber ab.
Das beschlossene Gutachten erhalten Sie in schriftlicher Form. Darin werden ausführlich alle wertrelevanten Faktoren benannt und die Höhe des Verkehrswerts nachvollziehbar dargelegt. Soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist, haben Gutachten keine bindende Wirkung gegenüber Dritten.
Fristen
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keine
Bearbeitungsdauer
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In der Regel erhalten Sie das ausgefertigte Gutachten innerhalb von 2 Wochen nach der beschließenden Sitzung des Gemeinsamen Gutachterausschusses.
Kosten
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Die Erstattung von Gutachten ist gebührenpflichtig.
Die Höhe der Gebühr ist in der Gutachterausschussgebührensatzung der Stadt Besigheim festgelegt und bemisst sich nach dem Verkehrswert. Näheres dazu finden Sie hier.
Hinweise (Besonderheiten)
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keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg