Vorgesehen zum Löschen - Bestattung Durchführung Feuerbestattung

    Feuerbestattung beantragen

    Bei der Feuerbestattung wird die verstorbene Person vor oder nach der Trauerfeierlichkeit in einem Sarg eingeäschert.

    Beschreibung

    Bei der Feuerbestattung wird die verstorbene Person vor oder nach der Trauerfeierlichkeit in einem Sarg eingeäschert.

    Danach wird die Asche in einer Urne beigesetzt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Spraitbach (Gemeinde Spraitbach)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchplatz 1

    73565 Spraitbach

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Die Sprechzeiten können jeweils abweichen - Terminvereinbarung wird empfohlen! ) Mo 08:30 - 12:00 und 13:30 - 16:30 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 Uhr Fr 08:30 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07176 6563 0

    Fax: 07176 6563 29

    E-Mail: info@spraitbach.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausdrückliche Verfügung des Verstorbenen oder - falls eine solche nicht vorliegt - der Angehörigen (Wille des Verstorbenen / der Angehörigen zur Feuerbestattung).
    • Nicht vertraulicher Teil der Todesbescheinigung (bei Sterbefällen außerhalb des Landes Baden-Württemberg: Sterbeurkunde).
    • Ärztliche Bescheinigung,, dass bei einer Untersuchung der verstorbenen Person keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt wurden (zweite Leichenschau).

    Voraussetzungen

    • Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person bzw. wenn der Wille nicht bekannt ist, bestimmen die Angehörigen die Bestattungsart; d.h. die verstorbene Person bzw. die Angehörigen müssen zunächst eine Feuerbestattung wünschen.
    • Verstorbene dürfen nur mit der Erlaubnis der zuständigen Stelle feuerbestattet werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bestattungsgesetz:

    • § 32 Bestattungsart
    • § 35 Zulässigkeit der Feuerbestattung

    Bestattungsverordnung:

    • § 16 Erlaubnis
    • § 17 Ärztliche Bescheinigung

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person bzw. wenn der Wille nicht bekannt ist, bestimmen die Angehörigen die Bestattungsart; d.h. die verstorbene Person bzw. die Angehörigen müssen zunächst eine Feuerbestattung wünschen.
    • Für die Feuerbestattung bedarf es einer Erlaubnis der zuständigen Behörde (Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung des Einäscherungsortes). Diese ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die erforderlichen Unterlagen sind zusammen mit dem Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen (grds. schriftlich, soweit bereits möglich auch online). Die zuständige Behörde entscheidet sodann über Ihren Antrag; Sie erhalten einen Bescheid.
      Hinweis: Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um unbekannte Verstorbene, erhalten Sie die Erlaubnis durch die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Einäscherungsortes erst dann, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.

    Fristen

    Verstorbene dürfen erst bestattet werden, wenn durch ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit eines Scheintods ausgeschlossen ist (frühester Bestattungszeitpunkt).

    Verstorbene, die nicht in Leichenhallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind, müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden (maßgeblich: Beginn der Leichenüberführung). Die zuständige Stelle kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Sie kann aus gesundheitlichen Gründen anordnen, dass Verstorbene früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen sind.

    Kosten

    Die Gebühren beziehungsweise Kosten sind je nach Gemeinde unterschiedlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hat der Verstorbene die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, ist seinem Wunsch zu entsprechen. Hat er sie abgelehnt, ist eine Einäscherung unzulässig.

    Eine handschriftliche Verfügung kann beispielsweise wie folgt lauten: "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift."

    Fehlt diese letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, können die nächsten Angehörigen eine entsprechende Verfügung treffen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en