Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragen

    Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staates besitzen, benötigen Sie für eine Ausbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie

    Beschreibung

    Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staates besitzen, benötigen Sie für eine Ausbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie

    • an nicht studienvorbereitenden Sprachkursen teilnehmen (Intensivsprachkurs in Deutsch),
    • sich betrieblich aus- und weiterbilden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt.

    Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Teilnahme an einem Schüleraustausch und in Ausnahmefällen zum Besuch einer Schule erteilt werden.

    Hinweis: Sollten Sie noch nicht im Besitz eines Ausbildungs- oder Studienplatzes sein, so können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes erhalten.

    Achtung: Halten Sie sich zu Ausbildungszwecken in Deutschland auf, können Sie keine Niederlassungserlaubnis erhalten. Die Zeit, in der Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium oder zur Ausbildung waren, wird aber zur Hälfte auf die erforderlichen Zeiten für eine Niederlassungserlaubnis angerechnet.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Ausländerwesen (Ausländerwesen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Urbanstraße 24

    73614 Schorndorf

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Für einen Besuch in der Schorndorfer Ausländerbehörde ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Termine können unter www.schorndorf.de/terminvereinbarung oder per Telefon unter 07181 602-3110 vereinbart werden.) Mo 08:00 - 12:30 Uhr Di 08:00 - 12:30 und 13:30 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 12:30 Uhr Do 08:00 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7181 602 6008

    E-Mail: auslaenderbehoerde@schorndorf.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Nachweise, dass

    • Sie die Pass- und Visumpflicht erfüllen
    • Ihr Lebensunterhalt gesichert ist
    • kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
    • Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
    • Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung (im Original) erfüllen

    Außerdem:

    • Ausbildungsvertrag
    • Ausbildungsplan
    • Registrierung des Ausbildungsbetriebs bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) , falls erforderlich
    • Sprachkenntnisse:
      Die Prüfung, ob die erforderlichen Sprachkenntnisse vorliegen, liegt in der Verantwortung der Arbeitgeberin oder des Arbeitsgebers sowie der Berufsschule.

      Am 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Danach müssen Sie für die qualifizierte Berufsausbildung in der Regel ausreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen. Dieser Nachweis soll durch die Vorlage von geeigneten Sprachzertifikaten erfolgen.

    Voraussetzungen

    Damit Sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
      Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie erfüllen die Zugangsvoraussetzungen für die entsprechende Ausbildung, zum Beispiel erforderliche Sprachkenntnisse.

    Rechtsgrundlage(n)

    Aufenthaltsgesetz:

    • § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
    • § 7 Aufenthaltserlaubnis
    • § 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
    • § 16a Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung
    • § 16f Sprachkurse und Schulbesuch
    • § 20 Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen.

    Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

    Hinweis: Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, zum Beispiel bei betrieblichen Aus- und Weiterbildungen, holt die Ausländerbehörde diese in einem verwaltungsinternen Verfahren ein.

    Sie erhalten anschließend entweder die gewünschte Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.

    Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung ist befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Ändert sich der Aufenthaltszweck, müssen Sie dies der zuständigen Stelle sofort mitteilen.

    Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer des Visumverfahrens bei den deutschen Auslandsvertretungen können Sie bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung erfragen.

    Kosten

    Sie bekommen die Aufenthaltserlaubnis erstmalig erteilt: EUR 100,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie möchten die Ausbildung teilweise hier absolvieren und haben bereits eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten: In den meisten Fällen erhalten Sie für Deutschland ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.

    Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken (zum Beispiel aus familiären Gründen) oder eine Niederlassungserlaubnis: In diesem Fall können Sie ohne zusätzliche Aufenthaltserlaubnis eine Ausbildung in Deutschland aufnehmen.

    Absolvieren Sie in Deutschland eine qualifizierte, mindestens zweijährige Berufsausbildung, dürfen Sie, unabhängig von der Ausbildung, einer Beschäftigung von bis zu zehn Stunden pro Woche nachgehen. Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Behörde Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu ein Jahr verlängern. In dieser Zeit

    • können Sie einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz suchen, sofern dieser mit ausländischen Staatsangehörigen besetzt werden darf, und
    • dürfen uneingeschränkt arbeiten.

    Staatsangehörige der EU-Staaten können aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts eine Ausbildung in Deutschland absolvieren. Sie müssen einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und die Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz.

    Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en