Einfuhr von Arzneimitteln Erlaubnis

    Einfuhr von Arzneimitteln - Erlaubnis beantragen

    Die Erlaubnis benötigen Sie für

    Beschreibung

    Die Erlaubnis benötigen Sie für

    • Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder
    • andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft

    Ansprechpartner

    Für Kreis Tübingen (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Auszug aus dem Handelsregister
    • Nachweis der Verfügbarkeit der Räume, z.B.:
      • Kopie des Mietvertrags oder
      • Grundbuchauszug
    • Grundrisspläne der Betriebsgebäude und -räume für Prüfung und Lagerung
    • bei außerbetrieblichen Lagern: Grundrisspläne
    • Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis der sachkundigen Person (beglaubigte Kopie)
    • aktuelle Firmenbeschreibung ("Site Master File"), Qualitätssicherungshandbuch, Auflistung der Verfahrensanweisungen

    Voraussetzungen

    • Es ist eine sachkundige Person nach § 15 Arzneimittelgesetz vorhanden.
    • Es sind geeignete Räume und Einrichtungen für die mit der Einfuhr beabsichtigten Aktivitäten, die Prüfung und Lagerung der Arzneimittel vorhanden.
    • Es ist gewährleistet, dass die Tätigkeiten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können die Erlaubnis formlos bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihr Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:

    • genaue Bezeichnung der antragstellenden Person und Angaben zur Rechtsform
    • Bezeichnung der Betriebsstätte (Name, Straße, Ort)
    • Angaben zu den mit der Einfuhr geplanten Aktivitäten in der Betriebsstätte
    • Angaben zu außerbetrieblichen Lagern
    • Angaben zu den mit der Einfuhr geplanten Aktivitäten in der Betriebsstätte
    • Name, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adresse
      • einer sachkundigen Person nach § 15 Arzneimittelgesetz oder
      • einer verantwortlichen Person im Fall der Einfuhr von Arzneimitteln menschlicher Herkunft zur unmittelbaren Anwendung bei Menschen
    • tabellarische Angaben zu den zur Einfuhr vorgesehenen Arzneimitteln
    • Angaben zu den mit Prüfungen beauftragten Betrieben

    Tipp: Wenden Sie sich schon vor Antragstellung an die zuständige Stelle, um die Einzelheiten zu klären.

    Liegen die vollständigen Unterlagen vor, führt die zuständige Stelle eine Abnahmebesichtigung durch. Erst danach entscheidet sie über die Erlaubnis .

    Fristen

    Vom Einzelfall abhängig, ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen mindestens 4 Wochen

    Bei Auslandsinspektion : 6 Monaten

    Bearbeitungsdauer

    Unter anderem abhängig von

    • der Art der Arzneimittel, für deren Einfuhr Sie die Erlaubnis beantragen und
    • ob eine Inspektion im Ausland erforderlich ist.

    Kosten

    Abhängig vom Einzelfall

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en