Parkausweis für Schwerbehinderte Ausstellung

    Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen beantragen ("blauer Parkausweis")

    Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können eine Ausnahmegenehmigung ("blauer Parkausweis") erhalten.

    Beschreibung

    Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können eine Ausnahmegenehmigung ("blauer Parkausweis") erhalten.

    Nur mit dem blauen Parkausweis darf auf Behinderten-Parkplätzen mit Rollstuhl-Symbol geparkt werden. Der "blaue Parkausweis" gilt in allen Staaten der Europäischen Union.

    Besitzen Sie einen "blauen Parkausweis", haben Sie folgende Berechtigungen (wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht):

    • Parken auf den mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichneten Parkplätzen (Behindertenparkplätze)
    • Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist.
      Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
    • Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
    • Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
    • Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
    • Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Anwohnerinnen und Anwohner. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
    • Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten
    • Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände, wenn Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.

    Sie müssen den Parkausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen. Mit der Ausnahmegenehmigung dürfen Sie auch kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG parken.

    Online-Dienst

    Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen beantragen (blauer Parkausweis)

    ID: L100022_2fc32eea23efa62de834b62f1f29e30cbc1bce3c944dbf75a002763121a10f47

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Mühlacker (Stadt Mühlacker)

    Adresse

    Lieferanschrift

    Kelterplatz 7

    75415 Mühlacker

    Hausanschrift

    Kelterplatz 7

    75417 Mühlacker

    Postfachadresse

    Postfach 11 63

    75415 Mühlacker

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07041/876-10

    Fax: 07041/876-321

    E-Mail: stadt@muehlacker.de

    De-Mail: stadt@muehlacker.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Sozial- und Versorgungsamt (Sozial- und Versorgungsamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Zähringerallee 3

    75177 Pforzheim

    Öffnungszeiten

    Telefonische Erreichbarkeit (Bitte vereinbaren Sie vor dem Gang zum Amt telefonisch oder per Mail einen Termin.) Mo 08:00 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Di 08:00 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Do 08:00 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Künftig ist das Amt nur noch zweimal pro Woche uneingeschränkt ohne Termin geöffnet – dienstags und donnerstags.) Mo 08:00 - 15:30 Uhr Vorsprache nur mit Termin. Di 08:00 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 15:30 Uhr Vorsprache nur mit Termin. Do 08:00 - 14:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Termin.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07231 308 1551

    Fax: 07231 308 1609

    E-Mail: sozialamt@enzkreis.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Schwerbehindertenausweis
    • Passbild (nicht erforderlich bei Kindern unter 16 Jahren)
    • bei Vertretung:
      • Vollmacht
      • Personalausweis der antragstellenden Person

    Voraussetzungen

    Sie können den "blauen Parkausweis" erhalten, wenn Sie schwerbehindert sind und entweder

    • außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis) oder
    • blind (Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis) sind oder
    • beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen haben.

    Hinweis: Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Behörde eine Ausnahmegenehmigung auch erteilen, wenn Sie keine Fahrerlaubnis besitzen. In diesen Fällen wird Ihnen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts ausgestellt, dass der Sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den aufgeführten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Sie können den blauen Parkausweis beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung formlos bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen.

    Im Ausnahmefall können Sie sich auch von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen.

    Fristen

    Keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Individueller Behindertenparkplatz

    Einen persönlichen Behindertenparkplatz (zum Beispiel bei der Wohnung oder Arbeitsstelle) müssen Sie gesondert beantragen. Im Gegensatz zum Parkausweis haben Sie auf einen persönlichen Behindertenparkplatz keinen Rechtsanspruch.

    Einen persönlichen Behindertenparkplatz können Sie erhalten, wenn

    • Parkplatzmangel besteht,
    • in zumutbarer Nähe kein Abstellplatz verfügbar ist,
    • kein Haltverbot besteht und
    • ein zeitlich begrenztes Parksonderrecht (zum Beispiel für den Arbeitsplatz) nicht ausreicht.

    Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

    Weitere Parkerleichterungen gibt es für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen ("orangefarbener Parkausweis").

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en