Verwendung pyrotechnischer Effekte auf Tourneen anzeigen
Beschreibung
Sie wollen auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besucherinnen und Besuchern verwenden? Dann müssen Sie das der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Online-Dienst
Verwendung pyrotechnischer Effekte auf Tourneen anzeigen
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Ordnungsamt (Ordnungsamt)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 11 42
72645 Wolfschlugen
Lieferanschrift
Öffnungszeiten
Besuchszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 09:00 - 12:30 und 15:00 - 18:30 Uhr Mi geschlossen Do geschlossen Fr 08:00 - 12:30 Uhr Telefonische Erreichbarkeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 09:00 - 12:30 und 15:00 - 18:30 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Für Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, T2, P2 und pyrotechnische Sätze der Kategorie S2:
- gültige Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder
- gültiger Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz
Hinweis: Die Anzeige ist auch erforderlich für Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen der Kateogorien F1, F2, T1, P1 und pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1.
Voraussetzungen
Eine schriftliche Anzeige ist notwendig, wenn Sie
- pyrotechnische Effekte außerhalb der Räume Ihrer Niederlassung verwenden wollen oder
- keine Niederlassung haben und pyrotechnische Effekte auf Tourneen einsetzen wollen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
keiner
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich hinsichtlich des erforderlichen Formulars für die "Anzeige für das Verwenden pyrotechnischer Effekte auf Tourneen" an die für Sie zuständige Behörde. Sofern die Behörde kein Formular verlangt, könnten Sie die Anzeige auch formlos erstatten.
Fristen
mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin
Bearbeitungsdauer
Die voraussichtliche Bearbeitungsdauer können Sie bei Ihrer zuständigen Behörde erfragen.
Kosten
je nach örtlicher Satzung Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung zum Sprengstoffrecht: gegebenenfalls Gebühren für den Verwaltungsaufwand
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg