Gebäudeaufnahme
Hinweise für Fichtenau
Beschreibung
Hinweise für Fichtenau
Wenn Sie ein Gebäude errichtet haben, müssen Sie dies der zuständigen Vermessungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, anzeigen.
Die Anzeige ist gesetzlich vorgeschrieben, damit die Gebäude im Liegenschaftskataster dokumentiert werden können. Die sogenannte Gebäudeaufnahme muss nach jedem Neu-, An- oder Umbau erfolgen.
Wird kein Antrag gestellt, werden eingetretene bauliche Veränderungen von Amts wegen erfasst und zur Aktualisierung in das Liegenschaftskataster übernommen, damit die Angaben im Liegenschaftskataster wieder auf dem tatsächlichen Stand sind. Die Gebäudeaufnahme von Amts wegen kann auch noch geraume Zeit – manchmal sogar Jahre – nach der Errichtung oder dem Umbau eines Gebäudes erfolgen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
33 - Amt für Flurneuordnung und Vermessung (33 - Amt für Flurneuordnung und Vermessung)
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Außenstelle Crailsheim) Mo 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 0791 755 5500
Telefon Festnetz: 07951 492 5431
erforderliche Unterlagen
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Falls Sie Pläne (Lageplan, Baugesuch) vorliegen haben, können Sie diese vorlegen.
Voraussetzungen
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Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind verpflichtet, der zuständigen unteren Vermessungsbehörde anzuzeigen, wenn ein Gebäude errichtet, in seiner Grundfläche oder Nutzung geändert oder abgebrochen worden ist.
Rechtsgrundlage(n)
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Rechtsbehelf
Gegen einen Verwaltungsakt kann Widerspruch eingelegt werden.
Verfahrensablauf
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Sie müssen bei der zuständigen Stelle eine formlose Anzeige machen, damit das Gebäude zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters aufgenommen wird. Hierfür müssen Sie der zuständigen Behörde die Fertigstellung des Bauvorhabens sowie die Höhe der Baukosten mitteilen. Diese Anzeige kann schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.
Hinweis: Auf die Anzeige kann verzichtet werden, wenn Sie einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Durchführung der notwendigen Vermessungsaufgaben beauftragen.
Fristen
Anzeige nach Errichtung
Kosten
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Die Höhe der Gebühr ist abhängig von den Baukosten des Gebäudes. Näheres können Sie dem Gebührenverzeichnis entnehmen.
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg