Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz Bescheinigung

    Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde im Strahlenschutz beantragen

    Wollen Sie als Medizinphysik-Experte oder im technischen Bereich des Strahlenschutzes (etwa beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Anlagen zur Erzeugung von ionisierenden Strahlen oder beim Umgang mit radioaktiven Stoffen) tätig werden? Dann müssen Sie den Erwerb der hierfür erforderlichen Fachkunde der zuständigen Behörde für Strahlenschutz nachweisen.

    Beschreibung

    Wollen Sie als Medizinphysik-Experte oder im technischen Bereich des Strahlenschutzes (etwa beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Anlagen zur Erzeugung von ionisierenden Strahlen oder beim Umgang mit radioaktiven Stoffen) tätig werden? Dann müssen Sie den Erwerb der hierfür erforderlichen Fachkunde der zuständigen Behörde für Strahlenschutz nachweisen.

    Wenn Sie beabsichtigen, als Medizinphysik-Experte zu arbeiten, Röntgeneinrichtungen oder Anlagen zur Erzeugung von ionisierenden Strahlen zu betreiben oder mit radioaktiven Stoffen umzugehen, benötigen Sie eine Fachkundebescheinigung der zuständigen Behörde für Strahlenschutz als Nachweis Ihrer erworbenen Fachkunde. Den Antrag auf Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde im Strahlenschutz kann auch der Arbeitgeber für seine Arbeitskraft stellen.

    Wenn alle notwendigen Nachweise vorliegen, können Sie für sich selbst oder für Ihre Arbeitskraft die Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde im Strahlenschutz bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz beantragen.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Tübingen (Regierungspräsidium Tübingen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Straße 20

    72072 Tübingen

    Postfachadresse

    Postfach 26 66

    72016 Tübingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07071 757-0

    Fax: 07071 757-3190

    E-Mail: poststelle@rpt.bwl.de

    De-Mail: poststelle.rpt@im.bwl.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung
    • Nachweise über die praktische Erfahrung (Sachkundenachweis)
    • Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen
    • Nachweis über die gültige Fachkunde des Bescheinigenden der praktischen Erfahrung beziehungsweise des ausbildenden Medizinphysik-Experten
    • Nachweis über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung des ausbildenden Medizinphysik-Experten (falls zutreffend)

    Voraussetzungen

    Die Person, der die Fachkunde im Strahlenschutz bescheinigt werden soll,

    • verfügt über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung,
    • kann die erforderliche praktische Erfahrung nachweisen und
    • hat an den Kursen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde erfolgreich teilgenommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Wenn Ihnen alle notwendigen Nachweise zum Erwerb der Fachkunde vorliegen, können Sie oder Ihr Arbeitgeber die Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde im Strahlenschutz bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz beantragen:

    • Sie können die Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde im Strahlenschutz elektronisch oder schriftlich beantragen.
    • Es ist auch möglich, dass die zuständige Behörde an Sie herantritt und Sie auffordert, einen Nachweis der erforderlichen Fachkunde vorzulegen.
    • Die Behörde prüft die vorgelegten Unterlagen und die Voraussetzungen und sendet Ihnen bei positiver Prüfung die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde zu.

    Fristen

    • Die erfolgreiche Teilnahme an den Kursen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde darf insgesamt nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.
    • Die Aktualisierung der Fachkunde muss mindestens alle 5 Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs oder Lehrgang erfolgen.

    Kosten

    abhängig vom Einzelfall zwischen 250 EUR und 1.500 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für die schriftliche Beantragung der Bescheinigung.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en